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Informationen zum Dokument  BGer 4A_345/2010  Materielle Begründung
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BGer 4A_345/2010 vom 03.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_345/2010
 
Verfügung vom 3. Januar 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. X.________ AG,
 
beide vertreten durch Rechtsanwälte
 
Dr. Martin Burkhardt und Dominik Baeriswyl,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Hochstrasser und Andrea Boog,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG (Internationales Schiedsgericht),
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts Genf vom 10. Mai 2010.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer am 14. Juni 2010 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen gegen den Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts vom 10. Mai 2010 einreichten;
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 mitteilten, dass die Parteien einen Vergleich abgeschlossen hätten, und darum ersuchten, das Verfahren als erledigt abzuschreiben, wobei die Gerichtskosten vereinbarungsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen seien und der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen sei;
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 bestätigte, auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet zu haben;
 
dass das Verfahren somit als erledigt abzuschreiben ist;
 
dass den Beschwerdeführern die reduzierten Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
 
Das Verfahren 4A_345/2010 wird als erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht Genf schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Januar 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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