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Informationen zum Dokument  BGer 5A_916/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_916/2010 vom 29.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_916/2010
 
Urteil vom 29. Dezember 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Vormundschaftsbehörde A.________.
 
Gegenstand
 
Vormundschaft nach Art. 369 ZGB.
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den
 
Entscheid vom 15. Dezember 2010 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Abteilung V).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2010 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, die eine Klage der Beschwerdeführerin gegen ihre gestützt auf Art. 369 ZGB angeordnete Entmündigung abgewiesen hat,
 
in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
 
in Erwägung,
 
dass die Verwaltungsrekurskommission nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund ärztlicher Berichte erwog, die an einer ... leidende Beschwerdeführerin gefährde sich selbst, könne ihre Angelegenheiten nicht mehr gehörig besorgen und bedürfe zu ihrem Schutz dauernd des Beistands und der Fürsorge, mildere Massnahmen als die Vormundschaft (Beistandschaft, Beiratschaft) wären wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft der krankheitsuneinsichtigen Beschwerdeführerin ungenügend, schliesslich verfüge diese zusammen mit ihrem Ehemann über ein steuerbares Einkommen von Fr. 89'000.--, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege bereits mangels Bedürftigkeit nicht gewährt werden könne, die gemäss Tarif auf Fr. 2'000.-- zu bestimmenden Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und zu zeigen ist, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Verwaltungsrekurskommission eingeht,
 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 15. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Vormundschaftsbehörde A.________ und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Dezember 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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