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Informationen zum Dokument  BGer 5A_915/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_915/2010 vom 29.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_915/2010
 
Urteil vom 29. Dezember 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland,
 
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 16. Dezember 2010 (gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB) wegen ... angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern gutgeheissen und den Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen hat mit der Anweisung, sich der notwendigen Depotmedikation zu unterziehen,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht die Begründetheit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bestreitet und das Vorgehen bei seiner Einweisung beanstandet,
 
dass jedoch die fürsorgerische Freiheitsentziehung mit dem angefochtenen Urteil des Obergerichts aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen worden ist,
 
dass der Beschwerdeführer wegen der im Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde bereits beendigten fürsorgerischen Freiheitsentziehung kein aktuelles Interesse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Massnahme mehr haben kann (BGE 109 II 350), zumal ein blosses Interesse an der Feststellung einer allfälligen Widerrechtlichkeit der dahingefallenen Massnahme wegen der Möglichkeit einer Klage nach Art. 429a Abs. 1 ZGB kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse begründet (BGE 118 II 254 E. 1c S. 258),
 
dass sich daher die Beschwerde mangels eines ausreichenden Rechtsschutzinteresses im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG als offensichtlich unzulässig erweist,
 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Dezember 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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