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Informationen zum Dokument  BGer 5A_889/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_889/2010 vom 20.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_889/2010
 
Urteil vom 20. Dezember 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Z.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rechtsöffnung.
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 1. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 1. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 43'457.50 (nebst Kosten) abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem Pfändungsverlustschein vom 3. Juli 2001, der kraft Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung und damit als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG gelte, die ursprüngliche Gläubigerin habe die Forderung am 28. Februar 2002 rechtsgültig an die Y.________ AG abgetreten, wie in einer am 30. Mai bzw. 3. Juni 2002 (von gemäss Handelsregistereintrag in jenem Zeitpunkt zeichnungsberechtigten Personen unterschriebenen) Erklärung bestätigt worden sei, der (durch den Zentralen Firmenindex des Eidgenössischen Amtes für Handelsregister sowie durch das SHAB Nr. ... vom xxxx 2005 ausgewiesene) Firmenwechsel (von Y.________ AG in Z.________ AG) ändere an der Identität der Zessionarin mit der Betreibungsgläubigerin nichts, schliesslich sei diese im Rechtsöffnungsverfahren rechtsgültig durch eine (gemäss dem von Amtes wegen zu berücksichtigenden Handelsregister) einzelzeichnungsberechtigte Person vertreten,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass es insbesondere nicht genügt, das obergerichtliche Urteil zu kritisieren, vor Bundesgericht die (bereits vom Obergericht widerlegten) Einwendungen zu wiederholen und den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern,
 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 1. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass dies namentlich für die Beschwerdevorbringen gegen die Verwendung der im Internet veröffentlichten Daten des Eidgenössischen Amtes für Handelsregister gilt, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine weitergehenden Beweismittelvorschriften nennt,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Dezember 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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