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Informationen zum Dokument  BGer 6B_895/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_895/2010 vom 16.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_895/2010
 
Urteil vom 16. Dezember 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
2. Y.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Martin Schwaller,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (Betrug, Urkundenfälschung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. September 2010.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein Strafverfahren wegen Betrugs, Erpressung und Nötigung einstellte und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte. Eine Einstellung wegen Urkundenfälschung (Beschwerde S. 1) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (angefochtener Entscheid S. 3 E. 1.3.). Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer im Übrigen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er bzw. sein Vater durch die angeblichen strafbaren Handlungen in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt wurden, sind sie auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG. Geschädigte, die nicht Opfer sind, sind zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 136 IV 29. Eine Verletzung von Rechten, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem Prozessrecht oder aufgrund der BV oder der EMRK zustehen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner 2 wurde durch das Bundesgericht nicht zur Vernehmlassung aufgefordert und hatte deshalb im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe. Ihm ist keine Entschädigung auszurichten.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Dezember 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre C. Monn
 
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