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Informationen zum Dokument  BGer 6B_979/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_979/2010 vom 13.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_979/2010
 
Urteil vom 13. Dezember 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin
 
Jacquemoud-Rossari.
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 4. November 2010.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der vorliegende Fall ist mit dem im Verfahren 6B_848/2010 behandelten identisch, ausser dass es heute um eine Fahrt vom 17. Mai 2010 geht. Es kann vollumfänglich auf das im Urteil vom 18. November 2010 Gesagte verwiesen werden. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Auch auf E. 3 des Urteils 6B_848/2010 vom 18. November 2010 kann verwiesen werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Dezember 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre C. Monn
 
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