VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_856/2010  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_856/2010 vom 09.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_856/2010
 
Urteil vom 9. Dezember 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Z.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Betreibungsamt A.________.
 
Gegenstand
 
Pfändungsankündigung.
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend die (nach rechtskräftiger Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 21'715.-- an die Beschwerdegegnerin und auf deren Fortsetzungsbegehren hin erfolgte) Zustellung einer Pfändungsankündigung abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sei eine Forderung der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer, das Innenverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrer Vertreterin sei demgegenüber für das Beschwerdeverfahren ebenso irrelevant wie die Frage, ob das angegebene Postcheckkonto auf den Namen der Beschwerdegegnerin oder ihrer Vertreterin laute, der Einwand der fehlenden Vertretungsbefugnis der Vertreterin erweise sich als haltlos, zumal sich ein in diesem Zusammenhang angerufenes Schreiben der Beschwerdegegnerin auf ein anderes Verfahren beziehe, schliesslich könne die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verrechnung mit Gegenforderungen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, sondern wäre vom Richter zu prüfen,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass es insbesondere nicht genügt, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen und auf der eigenen Sachverhaltsdarstellung zu beharren,
 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 15. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Dezember 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).