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Informationen zum Dokument  BGer 5A_853/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_853/2010 vom 08.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_853/2010
 
Urteil vom 8. Dezember 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Betreibungsamt Z.________.
 
Gegenstand
 
Abrechnung (Liegenschaftsverwertung),
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2010 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2010 des Kantonsgerichts von Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (vom Betreibungsamt Z.________ erstellte) Schlussabrechnung vom 11. März 2010 (betreffend die Verwertung einer Liegenschaft des Beschwerdegegners) nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht erwog, Beschwerden an die Aufsichtsbehörde seien nach Art. 17 Abs. 2 SchKG innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung einzureichen, gemäss eigener Darstellung (in ihrem Schreiben vom 25. März 2010 an das Betreibungsamt) habe die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes vom 11. März 2010 bereits Mitte März 2010 zugestellt erhalten, die dagegen erst am 29. Oktober 2010 beim Kantonsgericht eingereichte Beschwerde erweise sich als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einerseits den Erhalt der Verfügung des Betreibungsamtes (sowie den Erhalt zweier Entscheide des Kantonsgerichts) bestreitet, anderseits jedoch in der gleichen Beschwerdeschrift geltend macht, unverzüglich nach Erhalt der Verfügung u.a. mit dem Schreiben vom 25. März 2010 an das Betreibungsamt reagiert zu haben,
 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Dezember 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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