VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_568/2010  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_568/2010 vom 03.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_568/2010
 
Urteil vom 3. Dezember 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Kathriner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________,
 
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Mai 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1960 geborene U.________ war bis Ende Juni 2006 als Eichstellenleiter bei der Firma W.________ AG angestellt. Im März 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 1. Oktober 2007 erstattete die Medizinische Abklärungsstation (MEDAS) des Spitals X.________ im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Thurgau ein polydisziplinäres Gutachten. In diesem wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikovertebrales, zervikospondylogenes, lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie ein Zustand nach operativer Versorgung einer Schultergelenkssprengung rechts Tossy II und eines subcromialen Impingements 2006 diagnostiziert. Mit Vorbescheid vom 23. September 2008 sprach die IV-Stelle U.________ eine Viertelsrente zu. Im Dezember 2008 wurde bei ihm ein bilateral metastasiertes Nierenzellkarzinom diagnostiziert. Am 2. Februar 2009 verstarb U.________. Mit Verfügung vom 18. August 2009 teilte die IV-Stelle dessen Ehefrau mit, er habe ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine Viertels- und ab 1. Dezember 2008 bis zum Tod am 2. Februar 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde von K.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. Mai 2010 teilweise gut und sprach U.________ rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 30. November 2008 eine halbe Invalidenrente zu. Die IV-Stelle wurde verpflichtet, die Hälfte der Parteientschädigung, d.h. Fr. 450.-, für K.________ zu bezahlen. Fr. 500.- der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 700.- auferlegte das Verwaltungsgericht K.________.
 
C.
 
Mit Beschwerde lässt K.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Ausrichtung einer höheren Invalidenrente beantragen. Ferner wird beantragt, die IV-Stelle habe die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 700.- und die gesamte Parteientschädigung von Fr. 900.- des kantonalen Verfahrens zu bezahlen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Im angefochtenen Entscheid wurden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig ist zunächst die Höhe der Invalidenrente im Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 30. November 2008. Zu prüfen sind dabei die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und der vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 bei der Bemessung des Invalideneinkommens. Unbestritten sind hingegen die medizinisch begründete gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der Zeitraum dieser Einschränkung und das Valideneinkommen.
 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die dem Versicherten verbliebene Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar gewesen.
 
Nach der massgeblichen Beurteilung im polydisziplinären Gutachten der MEDAS des Spitals X.________ vom 1. Oktober 2007 war dem Versicherten seine angestammte Tätigkeit als Eichstellenleiter nicht mehr zumutbar. Hingegen sei er in einer leichten angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen. Es hätten ihm schonend für die Wirbelsäule und die rechte Schulter gestaltbare Tätigkeiten zugewiesen werden müssen, d.h. wechselbelastende Arbeit. Der Einsatz der rechten Schulter und des rechten Armes über Schulterhöhe sei nicht mehr möglich gewesen. Festes Zupacken, Festhalten und Feinarbeiten mit der rechten Hand seien wegen der ausstrahlenden Schultergelenkbeschwerden rechts nicht mehr sinnvoll gewesen. Die maximale Sitzdauer sei mit 15 Minuten begrenzt gewesen. Arbeitsvorgänge mit ständig vornübergebeugtem Oberkörper oder Kopf- und Halsinklination seien ungeeignet und die maximale Gehstrecke, schmerzfrei und unfallsicher sei mit 500 Metern limitiert gewesen. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei dauerhaft mit 5 Kilogramm begrenzt gewesen, und bei einer Tätigkeit von 8.5 Stunden täglich habe eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 % bestanden.
 
3.2 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (z.B. Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).
 
3.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Einwand der Beschwerdeführerin der fehlenden Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei von einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Wie sie richtig ausführte, wurde bei der Berufsberatung der IV-Stelle am 28. April 2008 festgehalten, der Versicherte sei mit unterstützenden Mitteln wie Gehhilfen und einem höhenverstellbaren Pult in der Lage, verschiedene Tätigkeiten auszuführen, wie etwa einfache Kontroll- und Überwachungsarbeiten, Lötarbeiten, sowie einfache Konfektionsarbeiten. Nach Rücksprache mit der Arbeitsvermittlung habe sich ergeben, dass es Arbeitgeber gebe, die sich mit der Anstellung einer Person einverstanden erklärten, welche auf ein Stehpult angewiesen sei. Auch die ursprüngliche Arbeitgeberin, die Firma W.________ AG erklärte sich bereit, dem Versicherten eine andere Stelle in ihrem Betrieb anzubieten. In der Folge teilte ihm die Beschwerdegegnerin am 23. September 2008 auch mit, dass sie ihm mit Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche unterstütze.
 
Nichts anderes lässt sich aus der ersten Beurteilung der Berufsberatung vom 26. Februar 2008 folgern, in der noch von einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Diese Beurteilung wurde revidiert, nachdem die Berufsberatungsstelle auf die Möglichkeit von Gehhilfen aufmerksam gemacht worden war. Hinzu kommt, dass bei der Invaliditätsbemessung nicht die effektive Vermittlung durch die Berufsberatung entscheidend ist, sondern die Vermittlung auf einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. E. 3.2 hievor). Die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der von den Ärzten attestierten Leistungsfähigkeit von 70 % ist daher nicht zu beanstanden.
 
3.4 Wie das kantonale Gericht weiter zutreffend erwogen hat, rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78. Die Frage nach der Höhe eines grundsätzlich angezeigten Abzuges vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Da nach dem anwendbaren Prozessrecht das Bundesgericht die Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides nicht überprüft (Urteil 8C_366/2007 vom 14. Januar 2008, E. 5.2.2) und vorliegend weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüber- oder -unterschreitung ersichtlich ist, muss es beim 10 %igen Abzug gemäss vorinstanzlichem Entscheid sein Bewenden haben. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Berufsberatung der IV-Stelle und die Vorinstanz von nur noch einfachen Tätigkeiten ausgegangen sind und deshalb - im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin - bei den Tabellenlöhnen das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) heranzogen und die MEDAS-Gutachter bei ihrer Beurteilung bereits eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 % berücksichtigt haben. Diese Umstände sind beim Abzug nicht noch einmal zu berücksichtigen.
 
3.5 Die Zusprache einer halben Invalidenrente vom 1. Februar 2006 bis 30. November 2008 durch die Vorinstanz, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 %, ist somit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
 
4.
 
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Zusprache einer Parteientschädigung, welche wegen nur teilweisen Obsiegens auf die Hälfte, nämlich Fr. 450.-, reduziert wurde.
 
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat im kantonalen Beschwerdeverfahren die obsiegende beschwerdeführende Person einen bundesrechtlichen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
 
Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerde befasste sich mit der Höhe der beanspruchten Invalidenrente, ohne dass der notwendige Prozessaufwand durch die darin gemachten Rechtsbegehren beeinflusst worden wäre. Anders verhielte es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden wären, welchen nicht hätte entsprochen werden können. Die Parteientschädigung hätte daher vom kantonalen Gericht nicht allein wegen bloss teilweisen Obsiegens reduziert werden dürfen. Andere Gründe für eine Reduktion sind nicht ersichtlich und werden vom kantonalen Gericht auch nicht genannt. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.
 
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die ihr vorinstanzlich teilweise überbundenen Verfahrenskosten. Insofern sie sich auch hier auf die erwähnte, zur Parteientschädigung ergangene Rechtsprechung beruft (vgl. E. 4.1 hievor), kann ihr nicht gefolgt werden. Diese gründet darauf, dass die Parteientschädigung nach der Bedeutung des zu beurteilenden Sachverhalts und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist und nicht gemäss dem anteilsmässigen Prozesserfolg, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Im Gegensatz dazu enthält das Bundesrecht für die Kostenverteilung im kantonalen Verfahren keine mit Art. 61 lit. g ATSG zu vergleichende Regelung. Art. 69 Abs. 1bis IVG sieht für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren allein vor, dass die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt werden. Die Rechtsprechung zur Bemessung der Parteientschädigung ist daher nicht auf die Verteilung der Verfahrenskosten übertragbar, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten kann (Urteil 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3). Soweit sie die willkürliche Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht rügt, gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.). Diesen Anforderungen an die Rügepflicht genügt die Beschwerde nicht.
 
5.
 
Der Beschwerdeführerin ist vor Bundesgericht im Hauptpunkt (Höhe der Invalidenrente) und mit dem die Verfahrenskosten betreffenden Nebenbegehren nicht durchgedrungen, hat hingegen in einem Nebenpunkt bezüglich der Parteientschädigung im kantonalen Verfahren obsiegt. Dieses Resultat ist als teilweises Obsiegen zu betrachten, weshalb der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht eine (reduzierte) Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 2 BGG) und die Gerichtskosten den Parteien anteilsmässig auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Mai 2010 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 900.- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Von den Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 300.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 200.- auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Dezember 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Kathriner
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).