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Informationen zum Dokument  BGer 6B_209/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_209/2010 vom 02.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_209/2010
 
Urteil vom 2. Dezember 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin
 
Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiber Keller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfacher Betrug, gewerbsmässige Geldwäscherei; Willkür, Verletzung der Unschuldsvermutung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung des Anklageprinzips
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ wegen mehrfachen Betrugs und gewerbsmässiger Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, wovon 2 Jahre bedingt aufgeschoben, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 1'100.--. Vom Vorwurf der Anstiftung zu gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung sowie zu mehrfacher Urkundenunterdrückung sprach es X.________ frei.
 
B.
 
X.________ appellierte gegen dieses Urteil beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses verurteilte ihn am 16. Oktober 2009 wegen mehrfachen Betrugs und gewerbsmässiger Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten unter Anrechnung von 20 Tagen Untersuchungshaft, davon 1 Jahr und 11 Monate bedingt aufgeschoben, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 1'100.--.
 
C.
 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen.
 
D.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer lässt sich dazu vernehmen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
 
Der Beschwerdeführer war langjähriger Kunde der A.________ AG. Der zuständige Kundenberater, B.________, führte im Mai und August 1999 für ihn mehrere Devisentermingeschäfte mit Transaktionsbeträgen von je $ 600'000.-- durch, woraus ein geringer Gewinn resultierte. Auf Geheiss des Beschwerdeführers sollte der Kundenberater weitere solche Geschäfte mit höheren Geldbeträgen tätigen. Anstatt die Geschäfte tatsächlich abzuschliessen, begann dieser ab Juni 1999 bis November 2001 insgesamt 1'140 solche Devisentermingeschäfte zu fingieren. Dabei stieg das Auftragsvolumen stetig an und erreichte letztlich Billionen-Höhe, wobei er jeweils eine entsprechende Abrechnung erstellte und diese dem Beschwerdeführer bei dessen regelmässigen Bankbesuchen aushändigte. Tatsächlich führte er die Aufträge jedoch nicht aus.
 
Der Beschwerdeführer prüfte die Abrechnungen jeweils eingehend und monierte allfällige Differenzen zu seinen eigenen Berechnungen umgehend bei B.________. Spätestens ab Anfang 2000 hätte er aufgrund des realen Jahresabschlusses von 1999 erkennen müssen, dass die Devisentermingeschäfte nicht getätigt und die berechneten Gewinne nicht erzielt worden waren. Auf den Konten waren lediglich zwei nennenswerte Eingänge von Fr. 200'000.-- und Fr. 250'000.-- zu verzeichnen, die aus Geldtransfers stammten, die der Kundenberater unrechtmässig vorgenommen hatte. Zudem hätte er etwa aufgrund der Kurs- und Gewinnberechnung, der ausgewiesenen Gewinnbeträge in Billionenhöhe sowie des Umstands, dass nur Gewinne und keine Verluste ausgewiesen wurden, von einer Fiktion der Devisentermingeschäfte ausgehen sollen. Nicht nachvollziehbar ist gemäss Vorinstanz zudem, dass der Beschwerdeführer 36 Mio. Franken aus erzielten Gewinnen ausgeben konnte, wenn die Gewinne wieder vollständig zu dem in die Devisengeschäfte einzusetzenden Kapital geschlagen wurden. Auffallend sei weiter, dass er nur mit dem Kundenberater B.________ zu tun haben wollte und in dessen Abwesenheit die Geschäfte mitunter während Wochen ruhen liess.
 
Ab Anfang 2000 stiegen die Bezüge des Beschwerdeführers immer stärker an, und sein Lebensstil wurde stets aufwändiger. Zum einen liess er sich Bargeld zur Deckung eigener Aufwendungen direkt aushändigen, zum anderen Rechnungen für eingegangene Verpflichtungen durch seinen Kundenberater begleichen (Arbeiten an seinem Haus in C.________, Kauf von Kunstgegenständen). B.________ nahm insgesamt 161 unrechtmässige Geldtransfers zu Lasten von 43 unbeteiligten Kontoinhabern der A.________ AG vor, da die Konsumausgaben durch die fingierten Devisentermingeschäfte nicht finanziert werden konnten. Diese Bezüge übergab er dem Beschwerdeführer in bar oder mittels Check. B.________ hat die ihm vorgeworfenen Sachverhalte vollumfänglich eingeräumt und die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre bedingt aufgeschoben, wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfacher Urkundenunterdrückung nicht angefochten. Die A.________ AG erlitt durch die Deckung dieser unrechtmässigen Belastungen, die der Beschwerdeführer direkt oder indirekt bezogen hatte, einen Schaden von rund 42 Mio. Franken.
 
2.
 
2.1
 
2.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Die Verurteilung wegen Geldwäscherei stütze sich auf einen Sachverhalt, der ihm nicht vorgeworfen worden sei. Die Vorinstanz behaupte zudem einen Sachverhalt, der nicht stattgefunden habe, und nehme gestützt hierauf unzutreffenderweise Mittäterschaft statt Anstiftung zur Geldwäscherei an.
 
2.1.2 Die den Geldwäschereivorwurf betreffende Passage der Anklageschrift (pag. 4586 der Vorakten bzw. wiedergegeben auf S. 22 des erstinstanzlichen Urteils) habe die Vorinstanz bezüglich B.________ als genügend konkret, die andere (ihn betreffende) jedoch als ungenügend eingestuft. Die Vorinstanz habe das Akkusationsprinzip als verletzt angesehen, weil die Anklageschrift nur den Gesetzestext wiedergebe, ohne zu konkretisieren, mit welchen Handlungen er Geldwäscherei begangen haben soll. Ihm werde daher nirgends konkret Geldwäscherei vorgeworfen, da lediglich die Tathandlungen von B.________ rechtsgenügend angeklagt seien (Beschwerde, S. 9 f.). Es werde keine Tathandlung genannt, was nicht angehe, da die Geldwäscherei ein Tätigkeitsdelikt sei. Hieraus folge, dass ihm zwingend eine Handlung vorgeworfen werden müsse, wenn ihm Geldwäscherei angelastet werde (Beschwerde, S. 24 f.).
 
2.2 Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer werde nicht ausdrücklich vorgeworfen, Geldwäscherei durch den Transport von Bargeld über die Grenze begangen zu haben. Der Vorwurf, deliktisch erlangtes Geld im In- und Ausland verbraucht zu haben, sei jedoch im Vorhalt enthalten, B.________ habe ihm "die Deliktsbeute entweder in bar oder mittels Check (...) zur Zahlung seiner Verpflichtungen bzw. zum Kauf unverdächtiger Sachwerte" zukommen lassen. Korrekt vorgehalten werde ihm Geldwäscherei auch durch "in Auftrag gegebene Geldtransfers zwecks Begleichung von Rechnungen", indem B.________ mit dem Deliktserlös "die (zum Teil von ausländischen Firmen gestellten) Rechnungen" des Beschwerdeführers bezahlt habe (angefochtenes Urteil, S. 17).
 
Zu wenig konkret werde dem Beschwerdeführer hingegen vorgeworfen, "seit August 1999 Handlungen" unternommen zu haben, "welche die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung der durch Betrug bzw. Veruntreuung erlangten Vermögenswerte vereitelten". Dieser Vorwurf sei sehr allgemein gehalten und übernehme die Umschreibung des Geldwäschereitatbestandes. Diesbezüglich liege eine Verletzung des Akkusationsprinzips vor. Ansonsten erweise sich die Rüge jedoch als unbegründet (angefochtenes Urteil, S. 17).
 
2.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 126 I 19 E. 2a).
 
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Urteil 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das kantonale Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt. Gemäss § 112 StPO/BS hat die Anklageschrift zu enthalten a) die genaue Bezeichnung der oder des Angeklagten; b) die Bezeichnung der strafbaren Taten, welche ihr oder ihm zur Last gelegt werden; c) die wesentlichen Umstände, unter denen die Handlungen begangen worden sind, mit möglichst genauer Bezeichnung von Zeit und Ort; d) die Angabe der Gesetzesbestimmungen, nach welchen die unter Anklage gestellten Handlungen strafbar sind.
 
2.4 Die Beurteilung der Verfassungskonformität von Anklageschriften hat gestützt auf die mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
 
2.5 Die Anklageschrift der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2004 gliedert sich in vier Teile. Nach den Personalien von B.________ sowie des Beschwerdeführers werden die beiden Personen in Buchstabe A näher vorgestellt. Buchstabe B behandelt die Anstiftungshandlungen des Beschwerdeführers zu den Straftaten des B.________ und Buchstabe C beschreibt die einzelnen Straftaten von B.________ sowie des Beschwerdeführers.
 
2.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers werden in der von ihm zitierten Passage der Anklageschrift nicht lediglich die Tathandlungen von B.________ eingeklagt, sondern auch seine eigenen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wird ihm der Tatbestand der Geldwäscherei rechtsgenügend vorgehalten. Es wird festgehalten, B.________ habe ihm "die Deliktsbeute entweder in bar oder mittels Check (...) zur Zahlung seiner Verpflichtungen bzw. zum Kauf unverdächtiger Sachwerte" zukommen lassen, während die vom Beschwerdeführer "in Auftrag gegebenen Geldtransfers zwecks Begleichung von Rechnungen" durch B.________ mit dem Deliktserlös bezahlt worden seien.
 
Die vom Beschwerdeführer zitierte Passage der Anklageschrift (pag. 4586 der Vorakten bzw. S. 22 des erstinstanzlichen Urteils), deren zweiter Satz von der Vorinstanz als teilweise zu wenig konkret und daher den Anklagegrundsatz verletzend eingestuft wird, kann hieran nichts ändern. Die Vorinstanz beanstandet lediglich Halbsatz 2 dieses zweiten Satzes, wonach B.________ sowie der Beschwerdeführer "seit August 1999 Handlungen" unternommen hätten, "welche die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung der durch Betrug bzw. Veruntreuung erlangten Vermögenswerte vereitelten".
 
Der von der Vorinstanz als rechtsgenügend formuliert eingestufte Halbsatz 1 des zweiten Satzes, wonach der Beschwerdeführer "wusste oder zumindest annehmen musste, dass sämtliche Geldbeträge aus den deliktischen Handlungen von B.________ stammten", bezieht sich auf den vorangehenden ersten Satz. Dieser enthält den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gewusst oder habe zumindest annehmen müssen, dass die ihm in bar oder mittels Check zur Zahlung seiner Verpflichtungen bzw. zum Kauf unverdächtiger Sachwerte oder zur Begleichung von Rechnungen übergebenen Vermögenswerte aus deliktischen Handlungen von B.________ stammten, nämlich aus den unrechtmässigen Geldbezügen, welche dieser insgesamt 43 Konten seiner Kunden belastete. Das Akkusationsprinzip ist nicht verletzt.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung des Anklageprinzips und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. In der erwähnten Passage (pag. 4586 der Vorakten bzw. S. 22 des erstinstanzlichen Urteils) sei nirgends die Rede von Mittäterschaft. In der Anklageschrift werde einzig behauptet, dass er und B.________ je einzeln Geldwäscherei begangen hätten, indem sie (wiederum je einzeln) deliktisch erlangten Erlös dazu verwendet hätten, seine Verpflichtungen zu bezahlen respektive unverdächtige Sachwerte zu kaufen. Die Vorinstanz verletze somit in zweifacher Hinsicht das Anklageprinzip, zum einen, weil die Teilnahmeform der Mittäterschaft nicht angeklagt sei, zum anderen, weil die Begründung für Mittäterschaft in der Anklageschrift nicht erwähnt und auch nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Mittäterschaft ohne Grundlage mit dem angeblichen Druckmachen auf B.________ begründet, weil er seine Gläubiger an diesen verwiesen haben soll. Das rechtliche Gehör erachtet der Beschwerdeführer deshalb als verletzt, weil sich die Vorinstanz auf eine Behauptung stütze, zu der er sich nie habe äussern können (Beschwerde, S. 11 ff.).
 
3.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe die Zahlungsaufträge erteilt, ohne die B.________ keine Zahlungen aus dem zuvor deliktisch erworbenen Vermögen getätigt hätte. Er habe sich zudem darauf verlassen können, dass die allein in seinem Interesse liegenden Aufträge nicht ausgeführt worden wären, wenn er diese zuvor widerrufen hätte. Wenn ein Auftrag nicht erfüllt worden sei, habe der Beschwerdeführer die Gläubiger direkt an B.________ verwiesen, damit Druck entstehe. Er habe genaue Anweisungen über das Vorgehen gegeben und eine umfassende Kontrolle über die Situation gehabt. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers sei weit über die blosse Anstiftung hinausgegangen (angefochtenes Urteil, S. 21 f.).
 
3.3 Wie obenstehend ausgeführt (E. 2.3), ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Die Charakterisierung des Beschwerdeführers als Mittäter durch die Vorinstanz betrifft nicht eine Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage, die vom Gericht, losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift, zu entscheiden ist. Der Beschwerdeführer kann daher aus dem Umstand, dass die Mittäterschaft in der Anklageschrift nicht explizit erwähnt wird, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich diese aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als reale Möglichkeit aufgedrängt hat.
 
3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
 
Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Charakterisierung des Tatbeitrags des Beschwerdeführers als Mittäter stellt kein neues fallbezogenes Beweismittel dar, sondern bildet lediglich Teil der rechtlichen Urteilserwägungen der Vorinstanz. Ein Anspruch auf Mitwirkung an den Urteilserwägungen besteht jedoch nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 4.3.2). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK. Die Anklageschrift werfe ihm mehrere sogenannte Bestellungsbetrüge vor. Er habe Leistungen oder Wertgegenstände entgegengenommen, ohne entsprechende Vorauszahlungen zu leisten und seine Vertragspartner über seine nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit getäuscht. Diesen Tatvorwurf deute die Vorinstanz dahingehend um, dass die Täuschung nicht in seiner mangelnden Leistungsfähigkeit liege, sondern in der Erfüllung der Verträge mit Geldmitteln aus deliktischer Quelle. Diese Umdeutung sei unzulässig und stelle eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips dar. Die Vorinstanz setze sich überdies zu ihrem eigenen Urteil in Widerspruch, indem sie ihn freigesprochen habe, wo er habe nachweisen können, dass keine Vorleistungspflicht seiner Vertragspartner bestand. Die relevante Täuschung habe daher nicht in der Herkunft der Mittel gelegen, sondern im Verschweigen der mangelnden Zahlungsunfähigkeit, ansonsten er nicht hätte freigesprochen werden dürfen (Beschwerde, S. 35 ff.).
 
4.2 Die Vorinstanz erblickt die Täuschungshandlung des Beschwerdeführers in der Erfüllung einer vereinbarten Leistung mit Geldmitteln aus deliktischer Quelle, da der jeweilige Vertragspartner auf legal erworbene Mittel habe vertrauen dürfen. Die Anklageschrift spreche zwar von einer Täuschungshandlung aufgrund der Vorspiegelung nicht vorhandener Zahlungsfähigkeit. Die Anklage lasse aber eine Umdeutung der Täuschungshandlung zu, da das Vorspiegeln von Zahlungsfähigkeit aus illegalen Quellen ebenfalls eine Täuschungshandlung über die Zahlungsunfähigkeit im Allgemeinen sei (angefochtenes Urteil, S. 23 f.).
 
4.3 Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips geltend. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er mit Blick auf die vorinstanzliche Begründung eine andere Verteidigungsstrategie hätte wählen können und müssen. Die Beantwortung der Frage, ob er seinen Vertragspartnern eine korrekte Leistung angeboten hat, wäre für ihn auch ohne eine Umdeutung der Täuschungshandlung durch die Vorinstanz angezeigt gewesen. Da aus deliktischem Erlös erlangte Gelder nicht zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen beigezogen werden können, wäre diese Argumentation von vornherein unbehelflich gewesen. Er hätte in jedem Fall darlegen müssen, dass er über genügend legale Mittel verfügt hat, um sämtliche vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Ihm waren die vorgeworfenen inkriminierten Handlungen sowie der Straftatbestand des Betrugs durch die Anklageschrift bekannt. Zudem stellt das Vorspiegeln von Zahlungsfähigkeit aus illegalen Quellen eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit im Allgemeinen dar, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips liegt daher nicht vor. Durch die Umdeutung der Täuschungshandlung ist ihm zudem kein konkreter Nachteil erwachsen.
 
Ob sich die Vorinstanz zu ihrem eigenen Urteil in Widerspruch setzt, indem sie den Beschwerdeführer bei fehlender Vorleistungspflicht seiner Vertragspartner vom Betrugstatbestand freispricht, kann offenbleiben, da ihn allfällig zu Unrecht erfolgte Freisprüche nicht benachteiligen.
 
5.
 
5.1
 
5.1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Annahme von Mittäterschaft. Die angeführten Umstände zur Mittäterschaft seien nicht aktenkundig und daher aktenwidrig und willkürlich. Es sei nicht belegt, dass er nicht ausbezahlte Gläubiger direkt an seinen Kundenberater B.________ verwiesen habe und jene Druck auf diesen ausgeübt hätten (Beschwerde, S. 13 ff., S. 19, S. 22).
 
5.1.2 Es stimme auch nicht, dass er ein "Nein" von B.________ nicht akzeptiert habe. Neben den Zahlungsanweisungen habe er keine weiteren Instruktionen gegeben. Es gebe hierüber keine Belege in den Akten, und die Vorinstanz führe auch nicht näher aus, worin diese Anweisungen hätten bestehen sollen. In der Anklageschrift werde dieser Umstand ebenfalls nicht genannt. Die Vorinstanz falle daher in Willkür, verletze das Akkusationsprinzip sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde, S. 15 f.).
 
5.1.3 Er habe entgegen der vorinstanzlichen Behauptung keine umfassende Kontrolle über die Situation gehabt. Die Vorinstanz begründe nicht, worin diese umfassende Kontrolle bestanden haben sollte. Damit verletze sie ihre Begründungspflicht und sein rechtliches Gehör. Zudem sei diese Behauptung tatsachenwidrig und damit willkürlich. Es sei B.________ selber gewesen, der entschieden habe, wie und wo er das Geld für die Zahlungsaufträge organisiert und wie und wann er welche Zahlungsaufträge ausgeführt oder nicht ausgeführt habe. Da er selber keine Kontoauszüge erhalten habe, habe er auch nicht kontrollieren können, ob die Zahlungsaufträge ausgeführt worden seien. Die verspätet ausgeführten Zahlungen belegten gerade, dass es ihm an Einfluss gefehlt habe. Er habe die verspäteten Zahlungen lediglich an den Reklamationen seiner Gläubiger erkannt (Beschwerde, S. 16 f., S. 18 f., S. 21, S. 23).
 
5.1.4 Der Umstand, dass die Delikte einzig in seinem Interesse gelegen hätten, reiche nicht für die Annahme von Mittäterschaft. Nur wer selber tatbestandsmässig handle, könne Mittäter sein, was einzig auf B.________ zutreffe. Er habe dessen Vorgehen nicht mitbestimmt und ihm bei dessen Ausführungen auch nicht geholfen. Er sei somit weder an der Planung noch an der Ausführung der Geldwäschereihandlungen beteiligt gewesen. Er sei einzig für die Entschlussfassung von B.________ verantwortlich gewesen, was nicht zur Mittäterschaft führe, sondern blosse Anstiftung darstelle (Beschwerde, S. 21 f.).
 
5.2 Es sei unzutreffend, dass er den Tatbestand der Geldwäscherei erfülle, indem er ein Konto eingerichtet sowie terminierte Zahlungsaufträge an die Bank übermittelt habe, bevor B.________ die Vermögensdelikte ausgeführt habe. Dieser habe die Vordelikte selber begangen, indem er im Wissen um die deliktische Herkunft der Mittel diese dazu verwendet habe, um die erteilten Zahlungsaufträge auszuführen. Er (der Beschwerdeführer) könne daher nicht mittelbarer Täter sein, zumal er die "unwissende Bank" nicht als Tatmittler für die Geldwäschereihandlung verwendet habe (Beschwerde, S. 25 f.).
 
5.3
 
5.3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
 
5.3.2 Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre. Andernfalls kann ein Sachverhalt, der von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 III 462 E. 2.4).
 
5.3.3 Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn es diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinn missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme (BGE 116 Ia 85 E. 2b).
 
5.3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1).
 
5.3.5 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Dies betrifft seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Druckausübung gegenüber B.________. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die von ihm angeführten Aussagen der betroffenen Gläubiger glaubhafter sein sollen als diejenigen von B.________. Zudem können die Vorbringen die Charakterisierung des Beschwerdeführers als Mittäter durch die Vorinstanz insgesamt nicht in Frage stellen. Gleichermassen appellatorisch gestaltet sich seine Behauptung, er habe keine umfassende Kontrolle über das Geschehen ausüben können, zumal er selber einräumt, die Zahlungsaufträge selber erteilt und im Falle der Nichtausführung die sich hierüber beschwerenden Gläubiger direkt an B.________ verwiesen zu haben.
 
Eine aktenwidrige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie Verletzungen des Anklageprinzips und des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen nicht vor.
 
5.3.6 Die Vorinstanz berücksichtigt die vom Bundesgericht entwickelten Elemente der Mittäterschaft zutreffend. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen die Zahlungsaufträge erteilt, die B.________ ausgeführt habe, und es liege ein gemeinsamer Tatentschluss in Form der sukzessiven Mittäterschaft vor. Die Vorinstanz weist auch zu Recht darauf hin, dass es nicht entscheidend ist, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer den Tatbeitrag geleistet hat, sondern darauf, ob er bei Ausführung der Tat weiter gewirkt hat. Auch Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium der Tat können Mittäterschaft begründen, wenn sie für die Tatausführung unerlässlich sind, was vorliegend der Fall ist (angefochtenes Urteil, S. 21 f.).
 
Ohne die Zahlungsaufträge hätte B.________ keine Zahlungen aus dem zuvor deliktisch erworbenen Vermögen getätigt. Er konnte sich zudem darauf verlassen, dass ein Auftrag bei Widerruf nicht ausgeführt worden wäre. Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den Tatbeitrag des Beschwerdeführers als "weit über die blosse Anstiftung" hinausgehend bezeichnet und Mittäterschaft bejaht.
 
6.
 
Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.
 
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Verbrauch von Bargeld und Checks als Surrogate für den Verbrechenserlös stellten bei ihm als Nicht-Vortatbeteiligten (im Gegensatz zum Vortatbeteiligten) kein taugliches Tatobjekt im Sinne von Art. 305bis StGB dar. Es könne ihm daher diesbezüglich kein strafbarer Geldwäschereivorwurf gemacht werden. Dass er der einzige Begünstigte aus der Vortat gewesen sei, könne hieran nichts ändern (Beschwerde, S. 27).
 
Ferner sei fraglich, inwiefern durch Verbrauch oder Vernichtung des Deliktserlöses überhaupt Geldwäscherei begangen werden könne. In der Literatur werde dies lediglich von einer Minderheitsmeinung bejaht. Nur dasjenige Verhalten könne als Geldwäscherei aufgefasst werden, das die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten vereitle. Handlungen hingegen, die nicht darauf abzielten, Geld zu waschen und als sauber wieder in den wirtschaftlichen Kreislauf einzuspeisen, vereitelten die Einziehung nicht und stellten daher auch keine strafbare Geldwäscherei dar, weshalb er insoweit (d.h. im Umfang von 7,56 Mio. Franken) vom Geldwäschereivorwurf freizusprechen sei. Die Vorinstanz überdehne den Geldwäschereitatbestand bis zur Konturlosigkeit (Beschwerde, S. 27 ff.).
 
6.2 Die Vorinstanz erblickt in der Entgegennahme von Checks als Surrogat des Deliktsguts eine Vereitelungshandlung. Nach den verschiedenen Lehrmeinungen ergebe sich die Strafbarkeit der Surrogatsgeldwäscherei aus dem Zweck der Kriminalisierung der Verschleierung der illegalen Herkunft von Vermögenswerten. Ein Surrogat könne jedoch nicht nur in den Händen des Vortatbeteiligten ein Tatobjekt der Geldwäscherei darstellen, sondern auch beim Nichtbeteiligten; dies aus der Überlegung, dass sich die Vortat nicht lohnen soll. Selbst bei einer Beschränkung des Tatobjekts auf den Vortatbeteiligten wäre vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer der einzige Begünstigte aus den Vortaten, die seiner Bereicherung gedient hätten, gewesen sei. Er sei zwar nicht Teilnehmer an den Vortaten gewesen, habe aber die Situation geschaffen, in welcher der Vortäter B.________ delinquiert habe (angefochtenes Urteil, S. 19 f.).
 
Das Vernichten bzw. der Verbrauch von Vermögenswerten stelle gleichermassen ein strafbares Verhalten nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB dar. Neben dem Umtausch in andere, weniger verfängliche Wertträger könnte auch der blosse Verbrauch oder deren Beseitigung die Einziehung kontaminierter Vermögenswerte vereiteln. Solche Handlungen hätten zwar mit Geldwäscherei im eigentlichen Sinn nichts zu tun, es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte, den Gesetzestext restriktiv auszulegen und diese Vereitelungshandlungen auszuschliessen (angefochtenes Urteil, S. 18 f.).
 
6.3
 
6.3.1 Durch seine Handlungen ist der Geldwäscher bestrebt, die durch ein Verbrechen erworbenen Vermögenswerte als legal erscheinen zu lassen, um so einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden zu entgehen und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail" Rückschlüsse auf den Vortäter und das der Geldwäscherei zugrunde liegende Verbrechen zu verhindern (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 mit Hinweis).
 
6.3.2 Strafbar ist nach dem Geldwäschereitatbestand gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB eine Vereitelungshandlung als solche, unabhängig vom Erfolg. Aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der systematischen Einordnung bei den Straftaten gegen die Rechtspflege ergibt sich, dass die Vereitelungshandlungen lückenlos unter Strafe gestellt werden sollen. Insbesondere setzt die Geldwäscherei nicht zwingend komplizierte Finanztransaktionen oder erhebliche kriminelle Energien voraus. Vielmehr können schon einfachste Handlungen genügen, um eine Einziehung zu vereiteln (127 IV 20 E. 3a mit Hinweisen). Ob Geldwäscherei vorliegt, ist in allen Fällen auf Grund der gesamten Verhältnisse zu beurteilen. Dabei ist entscheidend, ob die vorgenommene Handlung unter den jeweiligen Umständen darauf angelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln (Urteil 6S.702/2000 vom 14. August 2002 E. 2.1, publiziert in: Pra 2003 Nr. 76 S. 401 mit Hinweisen).
 
6.4 Ausgangspunkt der Prüfung des Geldwäschereitatbestandes gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB bildet - wie obenstehend erwähnt - die Frage, ob die vorgenommene Handlung im Einzelfall darauf angelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln. Die Entgegennahme eines Checks, dem die Umwandlung eines kontaminierten Vermögenswertes zugrunde liegt, stellt eine Vereitelungshandlung dar, werden dadurch doch die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung des entsprechenden Vermögenswertes vereitelt (hierzu auch STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 305bis N 14 mit weiteren Hinweisen auf das Schrifttum). Die in der Literatur vertretene weitgehend unbestrittene Beschränkung der Möglichkeit der Surrogatsgeldwäscherei auf die Vortatbeteiligten stützt sich auf die ratio der Geldwäschereibestimmung, wonach sich das Verbrechen für Vortäter und Teilnehmer an der Vortat nicht lohnen soll.
 
Die Vorinstanz dehnt Surrogatsgeldwäscherei auf den Beschwerdeführer aus. Sie begründet dies mit dem Umstand, dass jener der einzige Begünstigte aus den Vortaten gewesen sei und diese seiner Bereicherung gedient hätten. Der Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Die Wirkung der Vortaten auf den Beschwerdeführer sind vorliegend dieselben, wie wenn er als Täter diese ausgeführt oder daran teilgenommen hätte. Zudem hat er - so die Vorinstanz - die Situation geschaffen, in welcher der Vorgänger delinquiert hat (angefochtenes Urteil, S. 20). Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, indem sie den Geldwäschereitatbestand bei Entgegennahme von Checks, die auf der Umwandlung kontaminierter Vermögenswerte beruhen, bejaht.
 
Nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Auffassung, dass das Vernichten bzw. der Verbrauch von Vermögenswerten den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt. In der Literatur existieren hierzu kritische Auffassungen. So vertritt namentlich MARK PIETH, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl., Art. 305bis StGB N. 37 mit weiteren Hinweisen, die Ansicht, vernichtete Werte, die in der Folge nicht mehr eingezogen werden könnten, seien nicht als Geldwäscherei zu deuten. GÜNTHER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, § 55 N 31, vertreten hingegen die zutreffende Auffassung, worauf auch die Vorinstanz hinweist, dass keine Anhaltspunkte bestünden, den Gesetzestext restriktiv auszulegen und diese Vereitelungshandlungen von der Geldwäscherei auszuschliessen. Massgebend ist auch hier, ob die vorgenommene Handlung im Einzelfall darauf angelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln. Dies ist beim Vernichten bzw. Verbrauch von Vermögenswerten der Fall.
 
7.
 
7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, den subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt zu haben. Ob dieser gegeben sei, hänge davon ab, ob er gutgläubig habe davon ausgehen dürfen, dass er durch die von ihm direkt oder indirekt bezogenen Gelder im Umfang von 42 Mio. Franken im Rahmen seiner Devisentermingeschäfte effektiv Gewinne erzielt habe oder nicht.
 
Die Vorinstanz widerspreche seiner Kurs- und Gewinnberechnung und bezeichne ihn als unglaubwürdig, was aus verschiedenen Gründen nicht zulässig sei. So habe selbst die A.________ AG keine einheitlichen Angaben zum tatsächlichen Gewinn machen können. Ferner habe die Vorinstanz seine verschiedenen Spitalaufenthalte aufgrund einer beginnenden Parkinsonerkrankung sowie eines Hirnschlages nicht berücksichtigt. Es könne nicht erstaunen, dass er nicht mehr über jedes Detail Auskunft geben könne (Beschwerde, S. 29 ff.).
 
Aus dem Umstand, dass er nur mit dem Kundenberater B.________ etwas zu tun haben wollte, könne kein böser Glauben abgeleitet werden. Die angebliche Kontosperre sei hierfür ebenfalls irrelevant, da die vorgeworfenen Handlungen zum allergrössten Teil vor Sommer 2001 (und damit vor der Sperre) stattgefunden hätten (Beschwerde, S. 32).
 
Die Vorinstanz habe im Übrigen nicht beachtet, dass er rund 50 Jahre Kunde der A.________ AG gewesen sei und bis 1999 gegenseitig keinerlei Anstände aufgetreten seien. Dass er sich auf die Auskünfte der Bank verlassen habe, sei auf die lange Kundenbeziehung zurückzuführen. Die Devisentransaktionen, die zu einem beachtlichen Gewinn von mehr als Fr. 23'000.-- geführt hätten, liessen ihn auf die Auskünfte des Prokuristen bzw. Vizedirektors der A.________ AG, B.________, vertrauen. Die Vorinstanz würdige diese (unbestrittenen) Tatsachen überhaupt nicht, was willkürlich sei. Im Strafverfahren sei ihm immer vorgehalten worden, an den Auskünften der A.________ AG könnten keine Zweifel bestehen. Die Vorinstanz argumentiere deshalb widersprüchlich und damit willkürlich (Beschwerde, S. 33 f.).
 
Unzutreffend nehme die Vorinstanz weiter an, sein "blinder Glaube" an die Bankunterlagen stünde in krassem Gegensatz zu seinem sonstigen Geschäftsgebaren. Er sei stets an höherer Stelle vorstellig geworden, wenn etwas nach seiner Ansicht nicht stimmte. Kontakte habe er mit Vorgesetzten von B.________ jedoch nie gehabt. Dieser habe die betreffenden Kontakte selber an die Hand genommen (Beschwerde, S. 34).
 
7.2 Die Vorinstanz erwägt, der "penibel genau kontrollierende" Beschwerdeführer, der seiner Ansicht nach falsche Abrechnungen sofort beanstandet habe, habe ab Anfang 2000 keine Kontobelege mehr erhalten und sich stattdessen mit einer Schutzbehauptung seines Kundenberaters B.________ zufrieden gegeben. Ab März 2000 habe er ohne Rücksprache mit diesem horrende Summen für die Devisentermingeschäfte eingesetzt, die selbst zu seinem fiktiven Vermögen, das ab Juli 2001 die Billionengrenze überschritten habe, in keinem Verhältnis mehr gestanden hätten. Trotz des angeblichen Billionenvermögens sei es ab Februar 2001 zu Zahlungsverzögerungen und im Sommer 2001 zu einer Kontosperre gekommen. Die Unstimmigkeiten der Abrechnungen, verschiedene Fehler in den fingierten Dokumenten sowie die eigentümliche und ausschliessliche Fokussierung auf seinen Kundenberater seien weitere Elemente, die ihn ab Anfang 2000, spätestens aber seit der massiven Erweiterung der eingesetzten Beträge im März 2000 nicht mehr als gutgläubig erscheinen liessen.
 
Auffällig sei zudem, dass der Beschwerdeführer sich stereotyp auf den Standpunkt stelle, er habe auf die (fingierten) Bankdokumente vertrauen dürfen. Auf den Vorhalt des Inhalts dieser Belege sei er nie eingegangen. Er besitze keinen gesunden Menschenverstand und habe sich auf die Unterlagen verlassen. Er äussere sich nicht dazu, ob er an die Phantasiegewinne in Billionenhöhe tatsächlich geglaubt habe. Dieses angebliche blinde Vertrauen stehe im Übrigen im krassen Widerspruch zu seinem sonstigen kritischen und alles genau überprüfenden Geschäftsgebaren (angefochtenes Urteil, S. 9 ff.).
 
7.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Die von ihm angeführten gesundheitlichen Probleme sind erst nach den inkriminierten Geldwäschereihandlungen aufgetreten. Sie vermögen daher den subjektiven Tatbestand nicht in Frage zu stellen. Aus seiner langjährigen Kundenbeziehung mit der A.________ AG kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten. Auch als langjähriger Kunde hat er gemäss Vorinstanz seine Bankgeschäfte "penibel genau" kontrolliert. Von einem erhöhten Vertrauen in die Auskünfte der A.________ AG-Mitarbeiter kann daher keine Rede sein. Die Vorinstanz betont die eigentümliche und ausschliessliche Fokussierung des Beschwerdeführers auf seinen Kundenberater. Sie kommt dabei zum nachvollziehbaren Schluss, dass diese Fixierung mit der "netten Behandlung" nicht plausibel erklärbar ist, zumal der Beschwerdeführer bei Ferienabwesenheit von B.________ mitunter während Wochen seine angeblich höchst lukrativen Devisengeschäfte ruhen liess. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können die ausgebliebene Reaktion auf eine Kontosperre wegen zu geringem Saldo bei einem angeblichen Milliardenguthaben auf ebendiesem Konto sowie sein "blinder Glaube" an die Bankunterlagen durchaus als weitere Elemente gegen den guten Glauben gewertet werden.
 
Die vorinstanzlichen Ausführungen sind insgesamt nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund des willkürfrei festgestellten Sachverhalts in Bezug auf die durch die Devisentermingeschäfte angeblich erzielten Gewinne nicht gutgläubig sein.
 
8.
 
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer bei den Unternehmen D.________ Sarl sowie E.________ eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen den Tatbestand des Betrugs erfüllen.
 
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
 
8.1 Der Beschwerdeführer macht zur Vorleistungspflicht der Firma E.________ geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung des Inhabers F.________ zur Klärung dieser Thematik verzichtet. Dessen Aussage, er könne rund 1 ¼ Jahre nach dem Verkauf des Schmuckstücks keine genaueren Angaben machen, beziehe sich nicht auf den hier zur Diskussion stehenden Schmuckverkauf, sondern auf frühere Schmuckverkäufe. Die Feststellung der Vorinstanz sei aktenwidrig und daher willkürlich. Da F.________ hätte einvernommen werden müssen, sei ihm (dem Beschwerdeführer) auch das Konfrontationsrecht grundlos verweigert worden, was Art. 6 Ziff. 3 EMRK verletze (Beschwerde, S. 39 f.).
 
8.2 Der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind, leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab (BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b; je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2; je mit Hinweisen).
 
Der Entscheid der Vorinstanz, nach 7 ½ Jahren seit der ohne Ergebnis verlaufenen Befragung in antizipierter Beweiswürdigung auf eine erneute persönliche Einvernahme von F.________ zu verzichten, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers konnte F.________ im Februar/März 2002 zu sämtlichen Schmuckverkäufen keine näheren Angaben mehr machen (pag. 966 der Vorakten). Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, die vom Beschwerdeführer anbegehrte Einvernahme durchzuführen. Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Konfrontationsrechts sind somit nicht gegeben.
 
9.
 
9.1 Der Beschwerdeführer stellt eine Täuschungshandlung gegenüber den Firmen D.________ Sarl sowie E.________ in Abrede. Er erblickt im vorinstanzlichen Urteil insofern einen Widerspruch, als er Ende des Jahres 2000 bloss ein Vermögen von Fr. 220'000.-- besessen haben soll, während für die Berechnung des Tagessatzes der ausgesprochenen Geldstrafe ein Vermögen von 2 Mio. Franken herangezogen worden sei.
 
Die Vorinstanz stelle auf seine Aussage ab, wonach seine Villa im damaligen Umfang von 3 Mio. FRF (entsprechend rund Fr. 750'000.--) überschuldet sei. Sie beziehe aber gleichzeitig die ihm gehörenden Kunstgegenstände nicht in sein Vermögen ein. Bei einem durch die erste Instanz angenommenen Wert dieser Gegenstände von 1,3-1,5 Mio. Franken resultiere ein Nettovermögen von Fr. 550'000.-- bis Fr. 750'000.--, zuzüglich liquider Mittel von Fr. 220'000.--. Damit sei bewiesen, dass die Kreditkäufe durch sein Vermögen gedeckt gewesen seien. Es gehe ferner nicht an, das Vermögen von Anbeginn nur mittels Schätzungen zu bestimmen, besonders wenn sie im Widerspruch zu seinen Angaben stünden (Beschwerde, S. 41 f.).
 
9.2 Die Vorinstanz erwägt, das Vermögen des Beschwerdeführers bestehe aus Kunstgegenständen und einem Anteil an der überschuldeten Familienvilla. Das Vermögen sei daher im Tatzeitpunkt nicht liquid gewesen. Seine liquiden Mittel hätten je nach Zeitpunkt lediglich rund Fr. 221'000.-- bis Fr. 231'000.-- betragen. Der Beschwerdeführer sei demzufolge nicht in der Lage gewesen, ohne weitere Delikte seine gleichzeitig fällig gewordenen Verpflichtungen gegenüber den Firmen D.________ Sarl sowie E.________ im Betrag von Fr. 600'000.-- vertragskonform zu erfüllen (angefochtenes Urteil, S. 28).
 
9.3 Die Rüge des Beschwerdeführers ist insofern begründet, als er die Einschätzung seiner finanziellen Liquidität im Tatzeitpunkt durch die Vorinstanz beanstandet und eine Täuschungshandlung verneint. Diese geht ohne weitere Begründung davon aus, dass die Kunstgegenstände nicht zum liquiden Vermögen des Beschwerdeführers zu zählen seien. Zum Wert dieser Gegenstände äussert sie sich nicht. Die erste Instanz weist auf den Versicherungswert von über 3 Mio. Franken hin (act. 408-413 der Vorakten) und beziffert deren effektiven Marktwert auf 1,3 bis 1,5 Mio. Franken (erstinstanzlicher Entscheid, S. 64). Hinweise auf Veräusserungshindernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art sind den Feststellungen der Vorinstanz (sowie der ersten Instanz) nicht zu entnehmen und sind auch nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung einer Überschuldung der Familienvilla verblieben dem Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt möglicherweise genügend liquide oder unmittelbar aktivierbare Mittel, um die hier in Frage stehenden Verpflichtungen gegenüber den Firmen D.________ Sarl sowie E.________ vertragskonform zu erfüllen. Das Tatbestandsmerkmal der Täuschung bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers kann daher nicht beurteilt werden. Die Bejahung des Betrugstatbestands von Art. 146 StGB verletzt Bundesrecht.
 
10.
 
Der Beschwerdeführer focht die Sanktion der Geldstrafe und die entsprechende Tagessatzhöhe im vorinstanzlichen Verfahren nicht an, weshalb diese mangels konkreter Hinweise auf eine Vermögensänderung seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht gehalten war, den Tagessatz neu festzulegen. Vor Bundesgericht führt er aus, der Tagessatz hätte massiv nach unten korrigiert werden müssen, nämlich auf Fr. 450.-- statt Fr. 1'100.--, weil nicht von einem Vermögen von 2 Mio. Franken auszugehen sei. Die Vorinstanz habe sein Vermögen und insbesondere den Tagessatz willkürlich festgelegt (Beschwerde, S. 41 f.).
 
Die Vorinstanz wird die auszufällende Sanktion aufgrund der Aufhebung ihres Urteils neu festzusetzen und damit auch die Tagessatzhöhe gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB neu festzulegen haben, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
 
11.
 
11.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei zu Unrecht wegen Betrugs verurteilt worden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2009 ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
11.2 Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat daher 3/4 der Gerichtskosten zu tragen. Der Beschwerdegegnerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
 
11.3 Entsprechend dem Unterliegen ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine auf 1/4 reduzierte Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2009 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
 
3.
 
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Dezember 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Favre
 
Der Gerichtsschreiber: Keller
 
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