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Informationen zum Dokument  BGer 2C_925/2010  Materielle Begründung
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BGer 2C_925/2010 vom 02.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_925/2010
 
Urteil vom 2. Dezember 2010
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Regierungsrat des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
 
vom 4. November 2010.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die brasilianische Staatsangehörige X.________, 1962 geborene Brasilianerin, reiste im Herbst 2007 in die Schweiz ein, wo sie am 16. November desselben Jahres einen 1954 geborenen EU-Bürger mit Niederlassungsbewilligung heiratete, der Sozialhilfebetreuung beansprucht und von dem eine IV-Anmeldung hängig war. Sie erhielt eine bis zum 14. November 2012 befristete Aufenthaltsbewilligung EG/ EFTA. Am 15. Mai 2009 wurde vom Eheschutzrichter ab sofort und auf unbestimmte Zeit das Getrenntleben der Ehegatten festgestellt.
 
Die Sicherheitsdirektion (Amt für Migration) des Kantons Zürich widerrief am 9. Oktober 2010, nach vorheriger Befragung namentlich des Ehemannes, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell bestehende und endgültig gescheiterte Ehe und setzte ihr eine Ausreisefrist an (Wegweisung). Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos (Beschluss vom 18. August 2010). Mit Entscheid vom 4. November 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten war.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. November 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihr den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.
 
Das Verwaltungsgericht hat nebst auf die wortwörtlich wiedergegebene Erklärung des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom Juni 2009 - zulässigerweise (vgl. § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Zürcher Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]) - weitgehend auf die ausführlichen Erwägungen des regierungsrätlichen Beschlusses verwiesen und erkannt, dass die Beschwerdeführerin nichts Massgebliches zur Entkräftung der dortigen Schlussfolgerung, es lägen unglaubhaft-zweckgerichtete Rekursbehauptungen vor, vorgetragen habe. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts bzw. mit denjenigen des Regierungsrats nicht näher auseinander. Ihre Ausführungen in der ans Bundesgericht adressierten Rechtsschrift lassen selbst im Ansatz nicht erkennen, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) bzw. schweizerisches Recht verletzen könnte (Art. 95 BGG).
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Dezember 2010
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Zünd Feller
 
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