VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_972/2010  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_972/2010 vom 01.12.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_972/2010
 
Urteil vom 1. Dezember 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (vorsorgliche Rentensistierung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 30. September 2010.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. Mai 2010 die laufende ganze Invalidenrente von K.________ als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des eingeleiteten Revisionsverfahrens mit sofortiger Wirkung einstellte und gleichzeitig einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen die Rentensistierung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. September 2010 abwies,
 
dass K.________ Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Antrag, "die eingestellte IV-Rente (sei) weiterhin auszurichten",
 
dass sie überdies um unentgeltliche Prozessführung (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten) ersucht,
 
dass der angefochtene Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, womit kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (Urteile 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 1.1 und 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 1),
 
dass derartige Zwischenentscheide beim Bundesgericht anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und wenn auch in der Hauptsache die Beschwerde an das Bundesgericht offensteht (Grundsatz der Einheit des Prozesses; BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.),
 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (im Unterschied zu Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann, wogegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis in der Regel nicht genügt (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 416 ff., S. 429),
 
dass der bloss vorläufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (vgl. SJ 2010 I S. 37, 8C_473/2009 E. 4.3; Urteil 5A_270/2008 vom 20. November 2008 E. 3, nicht publ. in: BGE 135 III 238, aber in: FamPra.ch 2009 S. 486; Urteil 2C_309/2008 vom 13. August 2008 E. 2.3),
 
dass dies auch für die vorsorgliche Einstellung einer Rentenzahlung gilt (Urteil 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 1.2),
 
dass nämlich für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins erfolgt (Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, N. 70 f. zu Art. 55 und N. 54 f. zu Art. 56 VwVG), wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die Rente nicht eingestellt wird,
 
dass sich die Beschwerdeführerin vollständig darüber ausschweigt, weshalb bei ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen soll,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) gegenstandslos ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Dezember 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Attinger
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).