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Informationen zum Dokument  BGer 5A_660/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_660/2010 vom 15.11.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_660/2010
 
Verfügung vom 15. November 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Nidwalden,
 
Gegenstand
 
Pfändungsvollzug.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. September 2010 des Einzelrichters in Schuldbetreibung und Konkurs (Aufsichtsbehörde) des Kantons Nidwalden.
 
Nach Einsicht:
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. September 2010 des Einzelrichters in Schuldbetreibung und Konkurs (Aufsichtsbehörde) des Kantons Nidwalden,
 
in Erwägung:
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 9. November 2010 (Postaufgabe: 11. November 2010) zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Kosten (entgegen seinem Antrag) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG) und diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Nidwalden und dem Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs (Aufsichtsbehörde) des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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