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Informationen zum Dokument  BGer 9C_918/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_918/2010 vom 12.11.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_918/2010
 
Urteil vom 12. November 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. September 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 8. November 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. September 2010,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 8. November 2010 (Poststempel), in welcher im Wesentlichen eine Fristerstreckung zur Stellung von Rechtsbegehren und zur ausführlichen Begründung beantragt wird, diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
 
dass die unerstreckbare Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG), welche am Folgetag des siebenten Tages nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch (30. September 2010 [vorinstanzlicher Versand mit Gerichtsurkunde am 29. September 2010]; Art. 44 Abs. 2 BGG), also spätestens am 8. Oktober 2010, zu laufen begonnen hat, jedenfalls am 8. November 2010 (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen, SR 173.110.3) abgelaufen ist, so dass eine Verbesserung der Eingabe vom 8. November 2010 nicht möglich ist,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. November 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Traub
 
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