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Informationen zum Dokument  BGer 5A_777/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_777/2010 vom 09.11.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_777/2010
 
Urteil vom 9. November 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer (Nebenintervenient im Anfechtungsprozess gegen seine Ehefrau B.________),
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalte Dr. Dominik Vock und Rechtsanwältin Michèle Stutz,
 
Verfahrensbeteiligte,
 
gegen
 
1. Staat und Stadt Zürich,
 
2. Kanton Zürich,
 
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,
 
3. C.________ AG,
 
4. D.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,
 
5. E.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Paulianische Anfechtung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 22. September 2010 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.
 
Nach Einsicht
 
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den (mangels Vorliegens eines Sachurteils im Sinne von § 156 GVG/ZH allein durch die juristische Sekretärin unterzeichneten) Zirkulationsbeschluss vom 22. September 2010 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde der Verfahrensbeteiligten gegen ein Urteil des Obergerichts (Berufungsinstanz) des Kantons Zürich vom 11. Mai 2009 (betreffend die Gutheissung einer paulianischen Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG der Beschwerdegegner gegen die Verfahrensbeteiligte als Beklagte) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass das Kassationsgericht im Wesentlichen erwog, die Verfahrensbeteiligte habe keinen Nichtigkeitsgrund nachgewiesen,
 
dass die Beschwerde (mangels eines anfechtbaren Entscheids) zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer ein Schreiben des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2009 mitanficht,
 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kassationsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers (insbesondere aufschiebende Wirkung) gegenstandslos werden,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen (namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche) ohne Antwort abzulegen,
 
dass über die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten in dieser Sache in einem separaten Verfahren (5A_747/2010) zu entscheiden sein wird,
 
dass schliesslich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 11. Mai 2009 ebenfalls Gegenstand eines separaten Verfahrens ist (5A_773/2010),
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. November 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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