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Informationen zum Dokument  BGer 2C_825/2010  Materielle Begründung
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BGer 2C_825/2010 vom 06.11.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_825/2010
 
Urteil vom 6. November 2010
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Errass.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Tobler,
 
gegen
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Regierungsrat des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung/Kosten- und Entschädigungsfolgen,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
 
vom 1. September 2010.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Urteil vom 17. Juni 2010 hiess das Bundesgericht eine von X.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2009 betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gut und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zurück. Über die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens hatte das Verwaltungsgericht neu zu befinden.
 
Mit Beschluss vom 1. September 2010 auferlegte das Verwaltungsgericht die Kosten des kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 3'811.-- den Parteien je zur Hälfte; eine Parteientschädigung sprach es nicht zu.
 
2.
 
Gegen diesen Beschluss hat X.________ am 25. Oktober 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2010 aufzuheben, den Kanton Zürich zu verpflichten, die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zu übernehmen und ihn für diese Verfahren angemessen zu entschädigen.
 
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Gerügt werden kann die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG). Beruht der Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt angesichts von Art. 105 Abs. 2 und 97 Abs. 1 BGG auch für Sachverhaltsrügen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), für welche überdies aufzuzeigen ist, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
 
Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid beruht auf kantonalem Verfahrensrecht. Das Verwaltungsgericht legt diesbezüglich dar, dass der materielle Ausgang des Verfahrens von noch zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen abhängig sei; daher rechtfertige sich die hälftige Teilung der Kosten. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts zu kritisieren, ohne aber darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte oder sonst Bundesrecht verletzt worden sein soll. In tatsächlicher Hinsicht rügt er, das Verwaltungsgericht habe unbeachtet gelassen, dass die Sicherheitsdirektion letztlich die Aufenthaltsbewilligung erteilt habe. Eine Sachverhaltsfeststellung hat diesbezüglich das Verwaltungsgericht allerdings nicht getroffen. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass es über die Kosten zu entscheiden hat, wie wenn es selbst die Rückweisung an die erste Instanz angeordnet hätte. So oder anders versäumt es der Beschwerdeführer jedenfalls darzutun, inwiefern der schliessliche Ausgang des Verfahrens für die Kostenverlegung durch das Verwaltungsgericht entscheidend sein soll. Die Beschwerde genügt offensichtlich den Begründungsanforderungen nicht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. November 2010
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Zünd Errass
 
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