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Informationen zum Dokument  BGer 8C_800/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_800/2010 vom 03.11.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_800/2010
 
Urteil vom 3. November 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 18. August 2010.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle Bern gestützt auf Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht ein Leistungsbegehren des 1957 geborenen S.________ mit Verfügung vom 31. März 2010 mangels rentenrelevanter Invalidität ablehnte,
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, eine dagegen erhobene Beschwerde - wie auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - mit Entscheid vom 18. August 2010 abwies,
 
dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, in Aufhebung des vorinstanz- lichen Entscheides seien ihm "die Versicherungsleistungen zu erhöhen"; "eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen"; schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG),
 
dass die Vorinstanz die zur Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden Bestimmungen und Grundsätze einschliesslich der Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten, insbesondere auf Grund des schlüssigen Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) vom 9. Juli 2009, ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer in seiner früheren Arbeit als Dachdecker zwar nicht mehr einsetzbar ist, ihm jedoch eine leichte bis mittelschwere angepasste Arbeit vollschichtig, d.h. 8,5 Stunden pro Tag zugemutet werden kann, so dass sich aus der Durchführung des - unbestritten gebliebenen - Einkommensvergleichs gemäss Verfügung vom 31. März 2010 ein Invaliditätsgrad von 17 % ergab, womit die Abweisung des Rentenbegehrens rechtens war,
 
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend befasst hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,
 
dass die übrigen in der Beschwerde vorgebrachten Rügen, soweit sie sich überhaupt als hinreichend substanziiert und damit als rechts- genüglich begründet (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) erweisen - was u.a. mit Bezug auf die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen sowie den "Leidensabzug" und die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zutrifft - , als unzulässige appellatorische Kritik nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG),
 
dass es der in der Beschwerde eventualiter beantragten Rückweisung des Verfahrens nicht bedarf, weshalb hievon abzusehen ist (s.a. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b S. 494; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28),
 
dass schliesslich auch aus den nachträglich eingereichten - und grundsätzlich unzulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) - Arztzeugnissen (Dr. X.________ und Dr. Y.________) nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, zumal diese die umfassenden und schlüssigen Abklärungsergebnisse nicht zu entkräften vermögen,
 
dass demzufolge vollumfänglich auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG),
 
dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist,
 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), da seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. November 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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