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Informationen zum Dokument  BGer 1C_498/2010  Materielle Begründung
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BGer 1C_498/2010 vom 03.11.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_498/2010
 
Urteil vom 3. November 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Politische Gemeinde Sirnach, Kirchplatz 5,
 
8370 Sirnach, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Markus Joos,
 
Departement für Bau und Umwelt des
 
Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude,
 
Postfach, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. August 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Eingabe vom 26. Oktober (Postaufgabe: 29. Oktober) 2010 führt X.________ gegen einen am 18. August 2010 betreffend Baugesuch Feuerwehrdepot und Werkhof Sirnach ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht.
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.
 
2.
 
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
 
Laut Aktenlage ist der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 28. September 2010 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist hat somit am 29. September 2010 zu laufen begonnen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am 28. Oktober 2010 (Donnerstag) ist sie abgelaufen. Die erst am 29. Oktober 2010 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (s. Art. 48 BGG). Demgemäss ist schon aus diesem Grund nicht darauf einzutreten.
 
Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
 
3.
 
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Sirnach, dem Departement für Bau und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. November 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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