VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_539/2010  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_539/2010 vom 28.10.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_539/2010
 
Urteil vom 28. Oktober 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A. und B. X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Januar 2010.
 
In Erwägung,
 
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kreuzlingen mit Entscheid vom 9. März 2009 die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 4'029.20 nebst 5 % Zins auf Fr. 6'060.30 seit 1. März 2007 zu bezahlen;
 
dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Thurgau anfochten, das mit Urteil vom 28. Januar 2010 die Berufung der Beschwerdeführer für unbegründet erklärte und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. September 2010 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten;
 
dass der im vorliegenden Fall für die Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen erforderliche minimale Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird, weshalb dieses Rechtsmittel bloss zulässig wäre, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;
 
dass in der Beschwerdeschrift behauptet und begründet werden muss, dass und inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4);
 
dass in der Beschwerdeschrift vom 20. September 2010 nicht in verständlicher Weise begründet wird, inwiefern sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen soll;
 
dass damit die Beschwerde in Zivilsachen ausser Betracht fällt und einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG in Frage kommt;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. September 2010 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Oktober 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).