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Informationen zum Dokument  BGer 1C_480/2009  Materielle Begründung
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BGer 1C_480/2009 vom 27.10.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_480/2009
 
Verfügung vom 27. Oktober 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Eheleute X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Köniz,
 
vertreten durch den Gemeinderat Köniz, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz,
 
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Änderung Baureglement,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 21. August 2009
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
 
In Erwägung,
 
dass die Eheleute X.________ ihre gegen das am 21. August 2009 ergangene Urteil der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 zurückgezogen haben;
 
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
wird verfügt:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_480/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Köniz, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Oktober 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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