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Informationen zum Dokument  BGer 8C_822/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_822/2010 vom 20.10.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_822/2010
 
Urteil vom 20. Oktober 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
G.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
 
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
 
vom 10. September 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. September 2010 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2010, worin G.________ die Möglichkeit eingeräumt wurde, auf eigene Kosten Kopien der Verfahrensakten zu erstellen, und der Antrag auf Kostenübernahme durch das Bundesverwaltungsgericht betreffend Vornahme der Abschrift durch das Sozialgericht Berlin abgewiesen wurde,
 
in Erwägung,
 
dass wenn wie vorliegend ein Vor- oder Zwischenentscheid angefochten ist, dagegen die Beschwerde ans Bundesgericht nur offen steht, wenn er die Zuständigkeit oder Ausstandsfragen zum Gegenstand hat (Art. 92 BGG), wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde u.a. sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 93 BGG), worauf der Beschwerdeführer vom Bundesgericht bereits mit Urteil 8C_350/2010 vom 30. April 2010 ausdrücklich hingewiesen worden ist,
 
dass es in diesen Fällen in erster Linie an der Beschwerde führenden Person liegt, das Erfüllen einer dieser besonderen Eintretensvoraussetzungen darzulegen (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2; 133 IV 288 E. 3.2 S. 292),
 
dass der Beschwerdeführer nichts derartiges vorbringt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein könnte,
 
dass demnach die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet und unzulässig ist, womit das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Anwendung gelangt,
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde bei leichtsinniger Rechtsmittelerhebung abzuweisen ist,
 
dass die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Oktober 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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