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Informationen zum Dokument  BGer 8C_759/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_759/2010 vom 20.10.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_759/2010
 
Urteil vom 20. Oktober 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Unia Arbeitslosenkasse,
 
Seestrasse 217, 8810 Horgen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 30. Juni 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1957 geborene B.________ war vom 1. Januar 1997 bis 31. August 2008 als Allrounderin, Immobilienverwalterin und Sachbearbeiterin mit Einzelprokura bei der Firma X.________ AG tätig gewesen, welche Stelle sie aus wirtschaftlichen Gründen verlor. Einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der Firma war ihr (im Oktober 2009 verstorbener) Ehegatte.
 
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse unter Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung der B.________ ihren geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 17. Dezember 2008. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 23. Januar 2009).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2010 ab.
 
C.
 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ab 17. September 2008 bis 14. Januar 2009 Arbeitslosentaggelder zuzusprechen, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Eventualiter sei die Anspruchsberechtigung erst ab 27. Oktober 2008 zu bejahen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die gesetzlichen Vorschriften zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG), die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und ihre Ehegatten, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht gelangte nach pflichtgemässer Beweiswürdigung zum Schluss, aufgrund des Umstands, dass der Ehegatte der Versicherten als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Firma X.________ AG weiterhin im Handelsregister eingetragen gewesen sei, sei sie als Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 17. September 2008 bis 14. Januar 2009 vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen.
 
3.2 Dieser Betrachtungsweise ist - bei unbestritten gebliebener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz - zuzustimmen. Die Stellung der Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person hatte die Versicherte bis zu ihrem Stellenantritt als Sachbearbeiterin in der Liegenschaftsverwaltung bei der Firma Y.________ AG am 15. Januar 2009 inne, was rechtsprechungsgemäss (BGE 123 V 234) einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entgegensteht. Mit dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages hat sie jene Eigenschaften noch nicht verloren, um derentwillen sie als Ehefrau einer arbeitgeberähnlichen Person vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auszunehmen ist, da die erwähnte Rechtsprechung gerade nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen will, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (ARV 2003 Nr. 22 S. 242 E. 4, C 92/02; SVR 2007, AlV Nr. 21 S. 69, C 180/06). Ein tatsächlicher Missbrauch muss damit nicht vorliegen, weshalb von einer Prüfung der konkreten Umstände abgesehen werden konnte. Die diesbezügliche Rüge der Diskriminierung bestimmter Arbeitnehmenden (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) ist nach dem Gesagten unbegründet, sofern sie überhaupt genügend substanziiert wurde (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
Ein Vergleich mit dem in der Beschwerde angeführten Fall C 61/00 vom 24. Dezember 2003 scheitert schliesslich bereits daran, dass nicht die gleiche Sachverhaltskonstellation zu beurteilen war, indem der Versicherte im erwähnten Urteil nach Verlust der Beschäftigung als Projektleiter im Betrieb seiner Ehefrau, auf Ende April 1997 während eines Jahres eine Ausbildung absolvierte und hernach von Mai 1998 bis Februar 1999, also während mehr als sechs Monaten, in einem Drittunternehmen gearbeitet hatte. Aus dem Umstand, dass rechtsprechungsgemäss eine arbeitgeberähnliche Person, die in einer dritten Firma, in welcher sie keine arbeitgeberähnliche Stellung besitzt, während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und in der Folge wegen des Verlusts dieser Anstellung arbeitslos wird, ungeachtet der im Erstbetrieb andauernden arbeitgeberähnlichen Stellung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besitzt (SVR 2004 AlV Nr. 15 S. 46; Urteil C 15/04 vom 2. Juli 2004 E. 2.3) kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Oktober 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Polla
 
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