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Informationen zum Dokument  BGer 6B_623/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_623/2010 vom 19.10.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_623/2010
 
Urteil vom 19.Oktober 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf Strafanzeige (üble Nachrede, Verleumdung, falsche Anschuldigung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 1. Juni 2010.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung und einen dagegen gerichteten Rekurs nicht eingetreten wurden. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde nicht legitimiert, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit sie als Anzeigestellerin bzw. Geschädigte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte (BGE 133 IV 228). Sie kann aber die Verletzung von Rechten rügen, die ihr als am Verfahren beteiligte Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen (BGE 136 IV 29 E. 1.9). Soweit sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit die Beschwerdeführerin, nachdem sie sich bereits im Rahmen der Anzeigeerstattung äussern konnte, noch ein weiteres Mal hätte angehört werden müssen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Der angespannten finanziellen Lage kann mit reduzierten Gerichtsgebühren Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Oktober 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Favre Arquint Hill
 
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