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Informationen zum Dokument  BGer 5A_721/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_721/2010 vom 18.10.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_721/2010
 
Urteil vom 18. Oktober 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG in Liquidation,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Konkursamt des Kantons Zug,
 
Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6301 Zug,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung usw.,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. September 2010.
 
Nach Einsicht
 
in den vorgenannten Beschluss, mit dem die Justizkommission auf eine Beschwerde nicht eingetreten ist,
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff BGG
 
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in Erwägung,
 
dass die Justizkommission erwog, den weitschweifigen, unsachlichen wirren und teilweise ungebührlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin liessen sich keine nachvollziehbaren Vorwürfe entnehmen, die in irgendeiner Weise Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung des Konkursamtes zu begründen vermöchten, ferner auf die Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden könne und namentlich die Einsetzung einer ausserordentlichen Konkursverwaltung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil darüber weder die Aktionäre noch die Aufsichtsbehörde, sondern einzig die Gläubigerversammlung zu befinden habe, und im Übrigen das Konkursverfahren mangels Aktiven bereits im Sinn von Art. 230 SchKG eingestellt worden sei, ferner auch auf Anträge, die darauf abzielten, bestimmte bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheide aufzuheben, ebenfalls nicht eingetreten werden könne, ferner auf die gegen verschiedene Personen gestellten Ausstandsbegehren nicht eingetreten werden könne, da die Begehren offensichtlich aussichtslos seien und lediglich zur Behinderung der Justiz gestellt und somit rechtsmissbräuchlich seien, dass schliesslich auf sämtliche übliche Begehren mangels sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit oder wegen Verspätung zufolge Fristablaufs der entsprechenden Rechtsbehelfe oder mangels nachvollziehbarer Begründung nicht eingetreten werden könne,
 
dass auf die (sinngemässen) missbräuchlichen Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin u.a. gegen die Abteilungspräsidentin und den Gerichtsschreiber nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung der abgelehnten Personen an früheren bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht geeignet wäre, diese bei objektiver Betrachtung als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c),
 
dass ferner auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit damit nicht nur der Beschluss der Justizkommission vom 24. September 2010 angefochten wird,
 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des allein anfechtbaren Beschlusses der Justizkommission vom 24. September 2010 eingeht,
 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss der Justizkommission vom 24. September 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG im vereinfachten Verfahren durch die Abteilungspräsidentin nicht einzutreten ist,
 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
 
dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (BGE 119 Ia 337 E. 4b), zumal die Beschwerde ohnehin als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die sinngemässen Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Oktober 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Zbinden
 
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