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Informationen zum Dokument  BGer 9C_778/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_778/2010 vom 08.10.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_778/2010
 
Urteil vom 8. Oktober 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Amstutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
M.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stiftung pxa, c/o Büro Riethmann AG, Rothfluhstrasse 75, 8702 Zollikon,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des M.________ vom 13. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2010,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den - auch ungebührliche Züge aufweisenden - Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung, soweit überhaupt beanstandet, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen des kantonalen Gerichts rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollen,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. Oktober 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Amstutz
 
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