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Informationen zum Dokument  BGer 8C_824/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_824/2010 vom 08.10.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_824/2010
 
Urteil vom 8. Oktober 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
L.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 31. August 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die am Folgetag ergänzte Beschwerde vom 28. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. August 2010,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
 
dass die Eingabe kein klares Rechtsbegehren enthält,
 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. sie muss sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids beziehen, die ausschlaggebend für dessen Ergebnis sind,
 
dass die Vorinstanz das Anrechnen der aus beruflicher Vorsorge stammenden Altersleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 3'550.- auf die monatlich auf der Basis eines Taggeldanspruchs von Fr. 208.40 errechneten Arbeitslosenentschädigung mit Verweis auf Art. 18c Abs. 1 AVIG bestätigt hat,
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Erwägungen oder das Urteil im Ergebnis rechtswidrig sein sollen,
 
dass der Hinweis auf Art. 12 AVIV sachfremd ist, da diese Bestimmung die Beitragszeit vorzeitig pensionierter versicherter Personen regelt (siehe Art. 8 Abs.1 lit. e und Art. 13 AVIG) und diese vorliegend gar nicht zur Diskussion steht,
 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG entschieden wird,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. Oktober 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
 
Leuzinger Grünvogel
 
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