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Informationen zum Dokument  BGer 2D_47/2010  Materielle Begründung
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BGer 2D_47/2010 vom 07.10.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2D_47/2010
 
Urteil vom 7. Oktober 2010
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Ausländerrecht,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 30. August 2010 des Verwaltungsgerichts des
 
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die 1969 geborene brasilianische Staatsangehörige X.________ reiste am 25. Dezember 2009 in die Schweiz ein, um einen gleichaltrigen schweizerischen Bekannten zu besuchen, der ihr Lebenspartner sei. Dieser stellte am 2. Februar 2010 für sie und ihre beiden Töchter (geboren 2001 und 2003) ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat. Das Amt für Migration des Kantons Luzern verfügte am 9. April 2010 ihre formlose Wegweisung und setzte ihr eine Ausreisefrist auf den 17. April 2010 an; die dagegen erhobene Beschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern blieb erfolglos. Mit Urteil vom 30. August 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen den Departementsentscheid vom 22. April 2010 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 12. September 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die formlose Wegweisung sei aufzuheben und auszusetzen; die Einreisesperre-Fernhaltemassnahme gegen sie sei aufgrund eines Formfehlers aufzuheben; die Verlängerung der Fernhaltemassnahme sei als nichtig zu erklären; bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens sei ihr und ihren minderjährigen Töchtern der Aufenthalt zu bewilligen.
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
2.
 
2.1 Einziger möglicher Gegenstand der Beschwerde ist die Wegweisung; diesbezüglich ist allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Was die Einreisesperre betrifft, ist dafür das Bundesamt für Migration und auf Beschwerde hin abschliessend das Bundesverwaltungsgericht zuständig; mangels diesbezüglicher Entscheidbefugnis der kantonalen Behörden (zutreffend E. 3b des angefochtenen Urteils) kann auch die vorliegende subsidiäre Verfassungsbeschwerde diesen Gegenstand nicht beschlagen.
 
2.2 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Mit der Verfassungsbeschwerde kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten bedarf spezieller Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welches verfassungsmässige Recht durch das angefochtene Urteil verletzt worden sei. Ohnehin aber unterlässt sie es, sich zur vom Verwaltungsgericht erwähnten Tatsache zu äussern, dass ihr Lebenspartner noch verheiratet ist, und den daraus gezogenen Schluss zu diskutieren, dass sie in Berücksichtigung von Art. 17 AuG schon deshalb - selbst unabhängig vom Aspekt der Einreisesperre - gehalten wäre, den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten (s. dazu E. 5 des angefochtenen Urteils).
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.3 Mit dem vorliegenden Endurteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Oktober 2010
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Zünd Feller
 
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