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Informationen zum Dokument  BGer 1B_320/2010  Materielle Begründung
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BGer 1B_320/2010 vom 06.10.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_320/2010
 
Urteil vom 6. Oktober 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger,
 
gegen
 
Bezirksamt Baden, Ländliweg 2, 5401 Baden.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. August 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau,
 
Präsidium der Beschwerdekammer.
 
Erwägungen:
 
1.
 
X.________ wird namentlich des bandenmässigen Diebstahls verdächtigt (Ladendiebstähle zu zweit in verschiedenen Parfümerien). Sie wurde deswegen in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 30. August 2010 hat das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum Eingang der Anklage beim Gericht erstreckt.
 
2.
 
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 führt der Verteidiger der Beschuldigten Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Begehren, der Haftentscheid vom 30. August 2010 sei in Anwendung von Art. 112 BGG aufzuheben; die Sache sei zu neuem Entscheid an den Haftrichter zurückzuweisen.
 
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.
 
3.
 
3.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen (lit. b). Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3 BGG einen Entscheid, der den Anforderungen von Abs. 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Aus Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG folgt, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, klar den massgeblichen Sachverhalt und die rechtlichen Schlüsse, die daraus gezogen werden, angeben müssen. Dies ist von Bedeutung im Hinblick auf die unterschiedliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Sachverhalts- und Rechtsfragen (Art. 95 und 97 BGG). Genügt der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht und ist deshalb das Bundesgericht nicht in der Lage, über die Sache zu befinden, ist er nach Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Angelegenheit an die kantonale Behörde zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der Art. 112 Abs. 1 BGG entspricht.
 
3.2 Der hier angefochtene Entscheid enthält keine eigene Begründung. Das Präsidium der Beschwerdekammer beschränkt sich darauf, auf den Haftverlängerungsantrag des Bezirksamts zu verweisen, den es punkto dringendem Tatverdacht und Fluchtgefahr als schlüssig begründet erachtet.
 
Zwar kann es grundsätzlich zulässig sein, dass der Haftrichter zur Entscheidbegründung auf den Haftantrag der Untersuchungsbehörde verweist (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff.). Der hier angefochtenen Verfügung lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte zur Frage entnehmen, inwiefern die Beschwerdekammer sich mit den Vorbringen des Bezirksamts in dessen Haftverlängerungsantrag auseinander setzte bzw. allfällig erhobene Einwände der Inhaftierten prüfte. Den derzeit dem Bundesgericht vorliegenden amtlichen Dokumenten lässt sich nicht einmal ein Hinweis zu den Tatvorwürfen entnehmen (auch der Antrag des Bezirksamts liegt nicht vor); eine einzige Feststellung zu den Anschuldigungen findet sich auf Seite 7 der Beschwerde.
 
Nach dem gemäss vorstehender E. 3.1 Ausgeführten ist der angefochtene Entscheid in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuweisen, damit sie einen Entscheid treffe, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügt.
 
4.
 
Die Beschwerdekammer wird unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) neu zu verfügen haben. Da Haftgründe nicht offensichtlich fehlen, kommt die Haftentlassung durch das Bundesgericht nicht in Betracht. Im vorliegenden Verfahren ist indes kein Haftentlassungsgesuch gestellt worden, so dass sich ein formeller Entscheid dazu erübrigt.
 
5.
 
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 BGG). Jedoch ist der Kanton Aargau gemäss Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen.
 
Demnach wird erkannt:
 
1.
 
Die am 30. August 2010 ergangene Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Beschwerdekammer zurückgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Oktober 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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