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Informationen zum Dokument  BGer 1C_432/2010  Materielle Begründung
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BGer 1C_432/2010 vom 04.10.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_432/2010
 
Urteil vom 4. Oktober 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Herdgemeinde Huttwil, vertreten durch den Herdgemeinderat, Sekretariatsdienst,
 
Bahnhofstrasse 20, 4950 Huttwil.
 
Gegenstand
 
Beschlüsse der Herdgemeindeversammlung Huttwil vom 17. Mai 2010,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 24. August 2010
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen das am 24. August 2010 betreffend Herdgemeindeversammlung Huttwil vom 17. Mai 2010 ergangene Urteil des Einzelrichters der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 23. September 2010 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Herdgemeinde Huttwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Oktober 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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