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Informationen zum Dokument  BGer 4D_100/2010  Materielle Begründung
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BGer 4D_100/2010 vom 30.09.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_100/2010
 
Urteil vom 30. September 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Hurni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Auftrag,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 6. Mai 2010.
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Uster mit Beschluss vom 6. Mai 2010 die vom Beschwerdeführer gegen die Abschreibungsverfügung des Friedensrichteramts Falländen vom 1. März 2010 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 31. Mai 2010 datierende Eingabe einreichte, in der er Kritik am Bezirksgericht Uster und dem Friedensrichteramt Fällanden übte und die Annullierung einer "Obligation" verlangte;
 
dass sich dieser Eingabe jedoch nicht klar entnehmen liess, ob und gegen welches Urteil der Beschwerdeführer eine Beschwerde vor Bundesgericht erheben will;
 
dass das Generalsekretariat des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2010 daher mitteilte, dass zu seinen Ausführungen keine Stellung genommen werden könne;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere, vom 7. September 2010 datierende Eingabe einreichte, aus der sich erschliessen lässt, dass sich seine in der ersten Eingabe erhobenen Rügen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 6. Mai 2010 richteten;
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Uster schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. September 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Hurni
 
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