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Informationen zum Dokument  BGer 5A_593/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_593/2010 vom 29.09.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_593/2010
 
Urteil vom 29. September 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter L. Meyer, Herrmann,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsstatthalteramt Oberaargau, 3380 Wangen an der Aare,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 28. Juni 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a X.________ (geb. xxxx 1984) leidet an einer paranoiden Schizophrenie und war deswegen bereits 2008 im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in eine Anstalt eingewiesen worden. Mit Verfügung des Regierungstatthalters von Wangen vom 9. Juni 2009 wurde X.________ auf unbestimmte Zeit in die Stiftung A.________ versetzt, wo er am 28. Februar 2010 um Überprüfung seiner Unterbringung ersuchte. Nach weiteren Abklärungen zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und zur adäquaten Platzierung von X.________ verfügte der Regierungsstatthalter Oberaargau am 21. Mai 2010 die Unterbringung von X.________ auf unbestimmte Zeit in der Stiftung A.________.
 
A.b Am 1. Juni 2010 verfügte Dr. Z.________ die Einweisung von X.________ zur Krisenintervention und allfälliger medikamentöser Neueinstellung in das Psychiatriezentrum B.________, wobei im Einweisungsentscheid ausdrücklich eine Rückversetzung des Betroffenen in den A.________ nach erfolgter Stabilisierung vorgesehen wurde.
 
B.
 
X.________ gelangte mit Rekurs vom 12. Juni 2010 gegen den Entscheid des Regierungstatthalters vom 21. Mai 2010 an die kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen und ersuchte um Entlassung. Die angerufene Instanz hörte ihn am 24. Juni 2010 persönlich an, nahm Kenntnis vom psychiatrischen Gutachten und wies den Rekurs mit Entscheid vom gleichen Tag ab.
 
C.
 
X.________ (Beschwerdeführer) erhebt mit zwei Eingaben vom 22. August 2010, die er an die Rekurskommission adressiert und am 23. August 2010 der Post übergeben hat, sinngemäss Beschwerde in Zivilsachen und verlangt seine Entlassung aus dem A.________. Des Weiteren ersucht er das Bundesgericht, ihm einen Anwalt zu bestimmen und um eine "Einladung, um vor Bundesgericht gehen zu können".
 
D.
 
Mit Schreiben vom 3. September 2010 teilte die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer mit, er habe selbst um einen Anwalt bemüht zu sein, welcher innert der Beschwerdefrist die Beschwerde ergänzen und überdies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen könne.
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Nach den Akten hat die kantonale Rekurskommission den angefochtenen Entscheid dem Psychiatriezentrum B.________ zuhanden des Beschwerdeführers zugestellt. Die Gerichtsurkunde kam mit dem Vermerk "Ausgetreten" zurück, worauf ein zweiter Zustellungsversuch an die Adresse C.________ vorgenommen worden ist. Unklar ist, ob es sich dabei um die Wohnadresse des Beschwerdeführers oder um jene seiner Eltern handelt. Auch dieser Zustellungsversuch blieb erfolglos. Offenbar erfolgte daraufhin noch eine Zustellung per gewöhnlicher A-Post. Damit ist eine ordentliche Zustellung des begründeten Entscheids, die für die Bestimmung der Rechtsmittelfrist massgebend ist (Art. 100 Abs. 1 BGG) nicht nachweisbar vorgenommen worden. Von der kantonalen Rekurskommission war nur zu erfahren, dass die Zustellung nach dem 14. Juli 2010 erfolgt sein soll. Da die Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. August 2010 datieren und am 23. August 2010 der Post übergeben worden sind, darf angenommen werden, der Beschwerdeführer habe spätestens am 22. August 2010 von der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids Kenntnis erhalten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass somit die Beschwerdefrist am 23. August 2010 begonnen hat (Art. 44. Abs. 1 BGG), ist diese am Dienstag, 21. September 2010, abgelaufen.
 
1.2 Der Beschwerdeführer hat innert der Beschwerdefrist weder einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, noch hat er seine ursprünglichen Eingaben ergänzt. Wie im Schreiben der Präsidentin der zweiten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 3. September 2010 angezeigt, sind somit ausschliesslich die Eingaben vom 22. August 2010 zu beurteilen.
 
1.3 Der Beschwerdeführer ersucht eine um eine "Einladung, um vor Bundesgericht gehen zu können". Soweit er damit eine persönliche Anhörung verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist und in der Sache selbst keine Beweise abnimmt (Art. 97 BGG; BGE 133 IV 293 E. 3.4). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer von der kantonalen Rekurskommission persönlich angehört worden. Dem Antrag ist nicht zu entsprechen.
 
2.
 
Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Wie bei der Einweisung in eine Anstalt ist auch bei der Zurückbehaltung des Betroffenen das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Erforderlich ist, dass der Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in einer Anstalt gewährt werden kann (BGE 114 II 213 E. 5). Ferner ist die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Sobald es sein Zustand erlaubt, muss der von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung Betroffene entlassen werden (Art. 397a Abs. 3 ZGB; zum Ganzen: BGE 134 III 289 E. 4).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer erachtet in seinen Eingaben die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Freiheitsentziehung als nicht mehr erfüllt.
 
3.1 Gemäss Gutachten vom 8. August 2008 leidet der Beschwerdeführer an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, am ehesten an einer paranoiden Schizophrenie sowie an einer Angst- und Panikstörung, wobei sich der Beschwerdeführer nach der Stellungnahme des Psychiatriezentrums B.________ vom 18. Juni 2010 klinisch unverändert zeigt. Nach dieser aktuellen Stellungnahme, welche vom Obergericht in seinem Entscheid berücksichtigt worden ist, entspricht der Zustand des Beschwerdeführers am ehesten dem Bild eines schizophrenen Residuums und zeichnet sich durch Verlangsamung, Affektverflachung und Verminderung des Antriebs aus. Gemäss dem Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums lässt sich weiter eine zunehmend depressive Entwicklung, wahrscheinlich im Rahmen einer Negativsymptomatik, feststellen. Schliesslich liegt ein episodischer Alkoholüberkonsum vor. Das Obergericht ist aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer leide an einem Schwächezustand im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB. Der Beschwerdeführer stellt die tatsächliche Feststellung der Schizophrenie (BGE 81 II 263) und den daraus gezogenen Schluss der Geisteskrankheit im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB zu Recht nicht infrage (zum Begriff der Geisteskrankheit: BGE 118 II 254 E. 4a S. 261), womit sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen.
 
3.2 Aus dem Entscheid des Regierungsstatthalters vom 21. Mai 2010 ergibt sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner Krankheit auf Medikamente angewiesen ist, ohne die er zum Alkohol greift und als Folge davon wieder in eine instabile psychische Verfassung gerät. In diesem Zusammenhang ist auf das Einweisungszeugnis von Dr. Z.________ vom 1. Juni 2010 zu verweisen, mit dem der Beschwerdeführer wegen schleichender und symptomarm verlaufender Psychose, episodischen Alkoholmissbrauchs und Drogenabusus zur Krisenintervention und allfälliger medikamentöser Neueinstellung vom A.________ in das Psychiatriezentrum B.________ eingewiesen worden ist. Diese tatsächlichen Darstellungen, welche vom Obergericht durch Verweis übernommen worden sind, machen deutlich, dass der Beschwerdeführer der Fürsorge in Form der Behandlung seiner Krankheit bedarf.
 
3.3 Da der Beschwerdeführer anlässlich der Urlaube bei seinen Eltern die Medikamente von sich aus absetzte, ist eine effektive ambulante Behandlung nicht sichergestellt, sollte der Beschwerdeführer derzeit bereits entlassen werden. Die erforderliche Behandlung kann ihm demnach nur in einer Anstalt zuteil werden.
 
4.
 
Soweit der Beschwerdeführer "A.________" als ungeeignete Anstalt betrachtet, kann seiner Beschwerde ebenfalls kein Erfolg beschieden sein.
 
Nach den Feststellungen der Rekurskommission ist die medizinische Versorgung namentlich durch den Hausarzt und den Psychiater sichergestellt. Ferner besteht im A.________ die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, sich in der Landwirtschaft, in Werkstätten, bei Hausarbeiten, in der Küche oder im Atelier zu beschäftigen, womit ihm die erforderliche Tagesstruktur angeboten werden kann. Zu erwähnen ist schliesslich, dass die Freizeit grundsätzlich frei gestaltet werden kann.
 
5.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Obergericht mit der Bestätigung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung Art. 397a ZGB nicht verletzt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
 
6.
 
Den konkreten Umständen des Falles entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. September 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Escher Zbinden
 
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