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Informationen zum Dokument  BGer 8C_739/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_739/2010 vom 28.09.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_739/2010
 
Urteil vom 28. September 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
R.________,
 
vertreten durch Milosav Milovanovic,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 22. Juni 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. September 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Juni 2010,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
 
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich einzig die von der Verwaltung vorgenommenen, von der Vorinstanz mit einlässlicher Begründung für hinreichend erachteten medizinischen Abklärungen kritisiert, ohne dabei auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302), worauf der Rechtsvertreter mit einlässlicheren Erwägungen bereits verschiedentlich hingewiesen worden ist (zuletzt mit Urteil 8C_348/2010 vom 11. Juni 2010; siehe etwa auch Urteil 9C_175/2010 vom 9. März 2010),
 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden wird,
 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. September 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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