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Informationen zum Dokument  BGer 1B_300/2010  Materielle Begründung
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BGer 1B_300/2010 vom 28.09.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_300/2010
 
Urteil vom 28. September 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Information des Verteidigers über polizeiliche Einvernahmen und dessen Teilnahmemöglichkeit daran,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern,
 
II. Kammer als Beschwerdeinstanz nach StPO.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 17. Juni 2010 stellte sein Rechtsbeistand das Begehren, er sei über die Termine von polizeilichen Einvernahmen zu informieren; sodann sei ihm die Teilnahme daran zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 wies der Untersuchungsrichter das Gesuch ab. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde hat die II. Kammer als Beschwerdeinstanz nach StPO des Obergerichts des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. August 2010 abgewiesen.
 
2.
 
Mit Eingabe vom 13. September 2010 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen.
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, zur Beschwerde Stellungnahmen einzuholen.
 
3.
 
3.1 Beim angefochtenen obergerichtlichen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst.
 
3.2 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
 
3.3 Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (BGE 135 II 30 E. 1.3 S. 33 ff.; 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1).
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss einen solchen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte.
 
Auf die Beschwerde ist somit schon aus diesem Grunde nicht einzutreten. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden.
 
4.
 
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer als Beschwerdeinstanz nach StPO, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. September 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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