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Informationen zum Dokument  BGer 4D_87/2010  Materielle Begründung
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BGer 4D_87/2010 vom 27.09.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_87/2010
 
Urteil vom 27. September 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten,
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin der 1. Rekurskammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 8. Juli 2010.
 
Die Präsidentin hat in Erwägung,
 
dass zwischen X.________ (Beschwerdeführer) und seinem ehemaligen Rechtsvertreter, Y.________ (Beschwerdegegner), ein Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Höfe hängig ist, in dem der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner eine Honorarrückerstattung von Fr. 4'602.90 sowie eine Entschädigung für Umtriebe sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- fordert;
 
dass der Präsident des Bezirksgerichts mit Verfügung vom 28. Mai 2010 dem Beschwerdegegner die Frist zur Einreichung der Klageantwort bis 20 Tage nach Erlass des Entscheids der Aufsichtskommission betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erstreckte, wobei dieser Verfügung schon verschiedene Fristerstreckungen und die Ansetzung einer Notfrist vorangegangen waren;
 
dass das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 8. Juli 2010 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet hatte, weshalb der Bezirksgerichtspräsident keine weitere Fristerstreckung hätte gewähren dürfen, und weil der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hatte, inwiefern die prozessualen Voraussetzungen zur Anfechtung der Zwischenverfügung vom 28. Mai 2010 gegeben sein sollten;
 
dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesgericht erhob und beantragt, das Bezirksgericht Höfe sei zu verpflichten, ein Urteil allein aufgrund der Klageschrift zu fällen;
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des strittigen Betrages unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nur kantonal letztinstanzliche Entscheide angefochten werden können (Art. 113 BGG) und daher auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit darin die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 28. Mai 2010 kritisiert und sinngemäss deren Aufhebung verlangt wird;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers keinerlei rechtsgenügend begründete Rügen enthält, mit denen er darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte das Kantonsgericht verletzt haben soll, indem es mangels hinreichender Begründung auf sein Rechtsmittel nicht eintrat;
 
dass somit auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Präsidentin der 1. Rekurskammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. September 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Widmer
 
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