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Informationen zum Dokument  BGer 9C_124/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_124/2010 vom 21.09.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_124/2010
 
Urteil vom 21. September 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiber Ettlin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
P.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg,
 
Beschwerdegegner,
 
REVOR Sammelstiftung 2. Säule.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1947 geborene P.________ meldete sich am 28. April 2006 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Aargau an. Gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums X.________ vom 17. April 2008, ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 36 % und verneinte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 4. November 2008).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. Dezember 2009 gut und sprach P.________ mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente zu, was das Gericht im Wesentlichen mit der mangelnden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt begründete.
 
C.
 
Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
 
Die zum Verfahren beigeladene REVOR Sammelstiftung 2. Säule (nachfolgend: REVOR) beantragt die Gutheissung der Beschwerde, wogegen der Versicherte auf Abweisung schliesst. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) enthält sich der Stellungnahme.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei nicht die vorinstanzlich festgestellte Zumutbarkeit, sondern allein die Frage nach der Verwertbarkeit der verbliebenen Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt umstritten ist.
 
2.1 Die Vorinstanz legte zutreffend die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) dar. Richtig sind auch die Erwägungen zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG). Darauf ist zu verweisen.
 
2.2 Von einer versicherten Person können rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind; an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f.). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil 8C_1050/2010 vom 28. April 2010 E. 3.3). In Industrie und Gewerbe gibt es verschiedene einfache Hilfstätigkeiten, die leicht sind, vorwiegend sitzend ausgeübt werden können, Wechselbelastungen zulassen und keine überwiegenden Knie-Hockfunktionen und keine Arbeiten über Kopf oder auf Zehenspitzen verlangen (z.B. Kontroll- oder Sortierarbeiten am Fliessband, leichte Verpackungsarbeiten) (Urteil 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht erwog, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne der Versicherte unter gesundheitlichen Aspekten eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Besteigen von Gerüsten und Leitern, ohne häufiges In-die-Hocke-gehen, ohne kniende Tätigkeiten und repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten in fixierten Körperstellungen sowie keine Chauffeurtätigkeiten im Umfang von 100 % bei einer 20%igen Leistungsminderung ausüben. Hingegen sei der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. November 2008 61 Jahre und sieben Monate alt gewesen, und als Elektromonteur habe er abgesehen von einem einjährigen Unterbruch von 1969 bis 2005 Trafos montiert. Mit Blick darauf und die zahlreichen medizinischen Einschränkungen sei ein Branchenwechsel nötig, wobei Dr. med. S.________ eine Verkaufstätigkeit in einem Hobbymarkt vorgeschlagen habe, was nach Ansicht des vorinstanzlichen Gerichts ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit verlange. Zudem komme keine Tätigkeit in Frage, welche PC-Kenntnisse erfordere, weil der Beschwerdegegner darüber nicht verfüge. Unter diesen Umständen könne die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertet werden, weshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe.
 
3.2 Die beschwerdeführende IV-Stelle hält dem kantonalen Gericht vor, es verkenne, dass das fortgeschrittene Alter als invaliditätsfremder Faktor nur zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten die Annahme einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erlaube. Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung als Elektromonteur verfüge der Beschwerdegegner über die notwendige geistige Beweglichkeit, sich rasch in eine Verweistätigkeit einzuarbeiten, zumal seine handwerklichen und technischen Fähigkeiten auch in anderen Branchen von Nutzen seien. Zu entscheiden wie die Vorinstanz bedeute, bei Versicherten im Alter des Beschwerdegegners, die im bisherigen Beruf nicht mehr arbeitsfähig seien, Verweistätigkeiten generell zu verneinen. Der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt weise jedoch Stellen auf, die hier trotz der Einschränkungen und des Alters in Frage kämen. Darüber hinaus seien PC-Kenntnisse im Rahmen der zumutbaren Beschäftigungen nicht gefordert.
 
In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die REVOR dahingehend, dass die Vorinstanz wegen des Alters des Versicherten und folglich aus invaliditätsfremden Gründen eine ganze Rente zugesprochen habe, obwohl die Verwaltung von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % ausgegangen sei. Im Ergebnis resultiere eine Berufsunfähigkeitsrente ab einem bestimmten Alter. Der generelle Wettbewerbsnachteil und die höheren Einstellungshürden älterer Arbeitssuchender seien allerdings nicht durch die Invalidenversicherung auszugleichen.
 
4.
 
4.1 Soweit die Vermittelbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach der allgemeinen Lebenserfahrung beantwortet wird, handelt es sich um eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_776/2008 vom 18. Juni 2009 E. 5.2, Urteil 9C_854/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit fallbezogen persönliche Eigenschaften beurteil werden, handelt es sich um letztinstanzlich nur eingeschränkt überprüfbare Tatsachenfeststellungen (Art. 97 Abs. 1 BGG).
 
4.2 Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, der ausgeglichene Arbeitsmarkt weise für den Beschwerdegegner keine Tätigkeiten auf. Sie beruft sich dabei auf Erkenntnisse aus der allgemeinen Lebenserfahrung, was vom Bundesgericht frei überprüfbar ist. Dagegen beschlagen die vorinstanzlich festgestellten persönlichen Verhältnisse, wie die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten, dessen Alter, die fehlenden PC-Kenntnisse sowie die Schwierigkeit, sich neuen Gegebenheiten anzupassen, Tatsächliches.
 
5.
 
5.1 Es trifft zwar zu, dass Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch begründet. Soweit aber die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellt das fortgeschrittene Alter keinen invaliditätsfremden Faktor dar. Vielmehr ist diesfalls zu beurteilen, ob für den Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; Urteil I 401/01 vom 4. April 2002). Im Rahmen der sowohl durch den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes als auch die Selbsteingliederungspflicht gebotenen Zumutbarkeitsprüfung gehört daher das fortgeschrittene Alter des Versicherten zu den seine erwerblichen Möglichkeiten und damit seine Invalidität beeinflussenden persönlichen Eigenschaften (Urteil 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4.1, Urteil I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.2.3).
 
5.2 Die Rechtsprechung erachtet das Alter für die Vermittelbarkeit indes regelmässig nicht als allein ausschlaggebend, vielmehr kommt auch der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erhebliches Gewicht zu. So ist etwa ein 60-jähriger Versicherter, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet worden. Das Bundesgericht sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2). Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren war eine erwerbliche Umsetzung der Leistungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebildeten Versicherten möglich und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen war (Urteil I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.2). Als arbeitsmarkttauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologischer und kardialer Probleme um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.2), gleichviel wie diejenige eines gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiedener Rückenschäden ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offenstand (Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3). Demgegenüber verneinte das Bundesgericht die Realisierbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 50 % im Fall eines 61-Jährigen (Urteil I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.3). Gleich verhielt es sich bei einer 61 Jahre alten Versicherten, bei welcher die gemischte Bemessungsmethode zur Anwendung kam, wobei im erwerblichen Teil in einer dem Leiden angepassten Beschäftigung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestand (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009).
 
5.3 Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners sind die Feststellungen im angefochtenen Entscheid letztinstanzlich verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 4.1 hievor). Zu erwähnen ist jedoch, dass der Versicherte im Verfügungszeitpunkt zwar 61 Jahre alt war, hingegen 59 Jahre bei Rentenbeginn. Sodann ist notorisch, dass die Elektrobranche, als Teilbereich der Industrie (bspw. dem Maschinen- und Fahrzeugbau und der Herstellung elektronischer Geräte und Einrichtungen usw. [vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2006 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1]), leichte, hier den Leiden des Beschwerdegegners angepasste Beschäftigungen kennt (vgl. E. 2.2). Demzufolge lässt die allgemeine Lebenserfahrung den Schluss nicht zu, für den Versicherten als gelerntem Elektromonteur sei ein Branchenwechsel für die berufliche Eingliederung unabdingbare Voraussetzung. Daran ändert nichts, dass Dr. med. S.________ eine Verkaufstätigkeit in einem Hobbymarkt für ideal erachtet hat. Denn die vorinstanzlich festgestellte Zumutbarkeit erlaubt ein Arbeiten auch in der angestammten Branche. Ausserdem ist die Vermittelbarkeit nicht wegen fehlender PC-Kenntnisse abzusprechen. Namentlich erfordern einfache Montagetätigkeiten erfahrungsgemäss kein EDV-Wissen (vgl. E. 2.2 in fine), wobei der Beschwerdegegner im Elektrobereich erfahren ist. Demzufolge bleiben das Alter und die eingeschränkte Leistungsfähigkeit einzige relevante Erschwernisse. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält indes für Personen im Alter von 59 Jahren und einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (inkl. Pausen) Arbeitsplätze (vgl. E. 5.2), weshalb rechtlich der Schluss nicht zulässig ist (vgl. E. 4.1 hievor), der Beschwerdegegner sei nicht vermittelbar. Die Beschwerde ist daher begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird damit gegenstandslos.
 
6.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2009 aufgehoben.
 
2.
 
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
 
4.
 
Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg, Zürich, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdegegners bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.- ausgerichtet.
 
5.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der REVOR Sammelstiftung 2. Säule, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. September 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Borella Ettlin
 
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