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Informationen zum Dokument  BGer 6B_752/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_752/2010 vom 13.09.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_752/2010
 
Urteil vom 13. September 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ und Mitbeteiligte,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
 
Operativer Ausschuss des Bundesanwaltes OAB, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Keinefolgegebung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Operativer Ausschuss des Bundesanwaltes OAB, vom 30. Juli 2010.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Aus der 93 Seiten umfassenden Eingabe ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz nach Auffassung der Beschwerdeführer das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer X.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere missbräuchliche Revisionsgesuche werden ohne Antwort abgelegt.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer X.________ auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Operativer Ausschuss des Bundesanwaltes OAB, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. September 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre C. Monn
 
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