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Informationen zum Dokument  BGer 9C_581/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_581/2010 vom 02.09.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_581/2010
 
Urteil vom 2. September 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
L.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
 
3. Juni 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Der 1976 geborene L.________ verbrachte Kindheit und Jugend grösstenteils in Heimen und verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung. Von März 2000 bis Ende Oktober 2002 war er bei der Firma F.________ AG angestellt. Seither geht er keiner Arbeit nach. Seit Juni 2002 steht er in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. Z.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Am 13. Januar 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und liess den Versicherten durch Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilen (Gutachten vom 10. August 2005). Dieser diagnostizierte eine nicht eindeutig zuordenbare psychische Störung mit erhöhten Messwerten für Psychasthenie, Depression, Hysterie, Psychopathie, Paranoia, Hypochondrie und Schizoidie und attestierte L.________ eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ohne verminderte Leistungsfähigkeit in einer Hilfsarbeiter-Tätigkeit ohne lärmiges Ambiente, denkbar auch als Lagerist oder Magaziner. Dies im Gegensatz zu Dr. med. Z.________, der ihm im Arztbericht vom 13./14. Juni 2004 in der Tätigkeit eines ungelernten Betriebsmitarbeiters ab Juni 2002 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt und die Diagnosen einer sonstigen Angststörung (ICD-10 F41.0, F41.1), einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit wahrscheinlich andauernder Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8), dissoziativer Störungen (ICD-10 F44.0, F44.2, F44.6) und einer atypischen Bipolar-II-Störung (ICD-10 F31.8) gestellt hatte. Mit Verfügung vom 13. September 2005 und Einspracheentscheid vom 28. Februar 2006 wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch ab.
 
A.b Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. März 2007 insoweit gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur Vervollständigung der Akten und erneuten psychiatrischen, eventuell interdisziplinären Abklärung an die IV-Stelle zurückwies. Bei dieser Gelegenheit machte es L.________ auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht aufmerksam. Er habe von seinem Glauben, nur er selber könne sich adäquat therapieren, abzukehren und sich allfällig vorgeschlagenen Behandlungsmassnahmen zu unterziehen. Gegebenenfalls werde die IV-Stelle das gesetzlich vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen haben.
 
A.c Die IV-Stelle nahm ergänzende Abklärungen vor und liess L.________ durch die Universitären Psychiatrischen Dienste (nachfolgend: UPD) stationär beurteilen (Gutachten vom 21. April 2008). Diese attestierten dem Versicherten eine antisoziale Persönlichkeitsstörung nach DSM IV 301.7. Die Störung entsprach am ehesten einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.2, die durch Psychotherapie positiv beeinflussbar ist. Die Werte für die schizoide und die paranoide Persönlichkeitsstörung waren geringgradig erhöht, erfüllten aber nicht die Kriterien zu einer entsprechenden Diagnosestellung nach DSM IV. Die Experten gaben an, dass sich die Störungen in der sozialen Interaktion durch Psychotherapie, insbesondere strukturierende kognitiv-verhaltenstherapeutische Konzepte günstig beeinflussen lassen würden, was der Explorand jedoch (auch für die Zukunft) verweigere. Sie erachteten ihm eine Beschäftigung im 70-%-Pensum ohne verminderte Leistungsfähigkeit an einem Arbeitsplatz mit psychologisch geschultem Personal als zumutbar.
 
A.d Erstmals mit Schreiben vom 29. Mai 2008 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, sich einer Psychotherapie zu unterziehen. Dieser machte wiederholt geltend, die geforderte Psychotherapie sei ihm nicht zumutbar; er verwies dazu auf Stellungnahmen des Dr. med. Z.________ (vom 24. Juni 2008 und 21. August 2008), der die Diagnose im Gutachten der UPD als falsch bezeichnete und die vorgeschlagene Therapie zumindest in dieser Form für die vom behandelnden Arzt und den Gutachtern gestellten Diagnosen als nicht indiziert und kontraproduktiv erachtete. Mit Schreiben vom 6. November 2008 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht alles Zumutbare zur Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit beizutragen; sollten die therapeutischen Massnahmen nicht vorgenommen werden, werde sie anhand der Akten Beschluss fassen, was eine Leistungskürzung oder die Abweisung des Gesuches zur Folge haben könne. Die IV-Stelle nahm verschiedentlich Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und holte eine Stellungnahme der UPD ein (ergänzende Ausführungen vom 26. Mai 2009). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. November 2009 ab. Sie begründete es damit, obwohl L.________ mit Schreiben vom 6. November 2008 auf die Folgen der Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen aufmerksam gemacht worden sei, widersetze er sich solchen nach wie vor.
 
B.
 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Juni 2010 ab.
 
C.
 
L.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Verurteilung der IV-Stelle zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen, namentlich zur Ausrichtung einer angemessenen Invalidenrente; eventualiter seien die Akten an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach weiteren Abklärungen neu verfüge.
 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde; Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
 
1.2 Die Ergebnisse der Beweiswürdigung im Allgemeinen und insbesondere die auf der Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten beruhenden gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitsschaden und zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit sind tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.; vgl. Entscheid I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) und somit einer bundesgerichtlichen Korrektur nur nach Massgabe des Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich. Zu den in dieser Bestimmung erwähnten, frei zu prüfenden Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gehören u.a. die Missachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. Urteil I 853/06 vom 3. Oktober 2007 E. 4.1 am Anfang; zu den einzelnen Beweisanforderungen: BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen), des Untersuchungsgrundsatzes, der Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) sowie der Regeln über die antizipierte Beweiswürdigung (dazu im Einzelnen: Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.2; Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 E. 4, mit Hinweisen, in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28).
 
2.
 
2.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
 
2.2 Art. 21 Abs. 4 ATSG, mit welcher Norm die den versicherten Personen obliegende Schadenminderungspflicht konkretisiert wird, stimmt inhaltlich weitgehend mit der Regelung der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen der aArt. 10 Abs. 2 und aArt. 31 IVG überein. Die hierzu ergangene Rechtsprechung bleibt somit gültig. Dies betrifft insbesondere die formellen Erfordernisse des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (BGE 122 V 218 E. 4b S. 219 f.; Urteile 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 2.1, 2.2 und 3.1 sowie I 824/06 vom 13. März 2007 E. 2.3, in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19, je mit diversen Hinweisen).
 
2.3 Im Bereich der Invalidenversicherung ist Art. 21 Abs. 4 ATSG ebenfalls anwendbar (Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Art. 7 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) verpflichtet die anspruchsberechtigten Personen zusätzlich, unter Hinweis auf die Kürzungs- und Verweigerungsmöglichkeiten gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die Durchführung aller Massnahmen zu erleichtern, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden. Massgeblich sind vorliegend auch die auf 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.), im Zuge derer u.a. ein neuer Art. 7b IVG ("Sanktionen") eingefügt worden ist, welcher in Abs. 2 - in casu nicht einschlägige - Ausnahmen vom Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorsieht (vgl. dazu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 72 und 91 zu Art. 21 ATSG).
 
3.
 
Streitig ist der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente; vorab ist die Frage zu prüfen, ob ihm mit Recht Versicherungsleistungen verweigert worden sind, weil er sich einer zumutbaren Behandlung zur Eingliederung ins Erwerbsleben widersetzt habe.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in qualifiziert unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes einseitig auf das Gutachten der UPD vom 21. April 2008 und die ergänzenden Ausführungen vom 26. Mai 2009 abgestellt. Da die von den Gutachtern gestellte Diagnose qualifiziert falsch sei, könne ihnen auch bezüglich der vorgeschlagenen Therapie zum Vornherein nicht gefolgt werden. Dies umso weniger, als Dr. med. Z.________ in mehreren Berichten schlüssig nachgewiesen habe, dass diese Therapie für den Beschwerdeführer unzumutbar sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie die verschiedentlich verlangte Begutachtung bei einer auf die Psychotraumatologie spezialisierten neutralen Stelle verweigert und die beantragte Edition von Akten diverser Betreuungs- und Behandlungsinstitutionen abgelehnt habe. Indem sie die Beweisanträge nicht abgenommen und ihm so die Möglichkeit genommen habe, seinen Standpunkt zu beweisen, habe sie das rechtliche Gehör verletzt.
 
5.
 
5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Ärzte der UPD hätten nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Traumatisierung, selbst wenn der behauptete, aber vom Beschwerdeführer nicht erinnerte Missbrauch in der Kindheit durch Verwandte stattgefunden hätte, mangels erhebbarer psychopathologischer Phänomene keinesfalls die ihr von ihm heute zugemessene Bedeutung zukommen könne. Die Wiedereingliederung bedinge so oder anders ein Heranführen an die Gegebenheiten der heutigen Gesellschaft mittels Therapie. Dass die Gutachter zum Schluss gekommen seien, eine strukturierende, kognitive Verhaltenstherapie könne zur Verbesserung der Situation beitragen und sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sei nicht zu beanstanden. Dr. med. Z.________ verneine in seinen Stellungnahmen die Zumutbarkeit der von den Gutachtern empfohlenen Therapie, habe diesen Standpunkt jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer ein regelmässigerer und häufigerer Besuch einer adäquaten Therapie nicht zumutbar bzw. eine solche ohne Aussicht auf Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sein sollte. Allfällige Friktionen, wie sie der behandelnde Arzt befürchte, würden, sollten sie denn wider Erwarten auftreten, von den Therapeuten rechtzeitig erkannt und aufgefangen. Sie blieben hypothetisch und änderten nichts an der Zumutbarkeit der Therapie. Abgesehen davon, dass klare Beweise für sexuellen Missbrauch durch Familienmitglieder im Milieu einer Satanssekte fehlten, an die sich der Beschwerdeführer zudem nicht erinnern könne, hätten die Gutachter der UPD nachvollziehbar dargelegt, dass, selbst wenn ein Missbrauch stattgefunden haben sollte, dies an der Beurteilung der Zumutbarkeit und Sinnhaftigkeit der empfohlenen Therapiemassnahmen nichts ändern würde. Auf weitergehende Abklärungen in dieser Sache könne darum verzichtet werden.
 
5.2 Unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (vorne E. 1) sind die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Zumutbarkeit einer psychotherapeutischen Behandlung und zur Arbeitsfähigkeit weder offensichtlich unrichtig noch das Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung. Das kantonale Gericht durfte im Rahmen einer sorgfältigen und bundesrechtskonformen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Art. 61 lit. c ATSG) Beweiswürdigung das Gutachten der UPD vom 21. April 2008 und den Zusatzbericht vom 26. Mai 2009 als verlässliche Entscheidungsgrundlage einstufen und der dortigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebendes Gewicht beimessen. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, warum nicht auf die abweichende Einschätzung des Dr. med. Z.________ (u.a. Berichte vom 24. Juni 2008, 21. August 2008, 14. Juli 2009, 4. Januar 2010) abzustellen ist. Damit hat sie die beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit von Behandlungs- und Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits korrekt berücksichtigt: Einschätzungen behandelnder Spezialärzte sind mit besonderer Sorgfalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen; Urteil I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Das Gutachten und der Zusatzbericht der UPD sind das Ergebnis einer umfassenden und sorgfältigen, fünf Tage dauernden stationären Untersuchung, die sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen erfüllt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen) und beweiskräftig ist. Die Rüge einer einseitigen Berücksichtigung der gutachterlichen Erkenntnisse ist unberechtigt: Die Vorinstanz hat die entsprechenden Gründe für den konkreten Fall korrekt und auf die Rechtsprechung abgestützt dargelegt. Dies betrifft insbesondere auch die Auseinandersetzung mit den Berichten des Dr. med. Z.________. Dieser hat bereits am 11. Juni 2004 ausgeführt, bei den Einschränkungen des Beschwerdeführers handle es sich um eine typisch ganzheitliche bio-psycho-soziale Problematik. Bei der Würdigung von divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass allenfalls von unterschiedlichen Krankheitsbegriffen ausgegangen wurde. Das in der praktischen medizinischen Behandlung massgebende bio-psycho-soziale Krankheitsmodell ist weiter gefasst als der für die invaliditätsrechtliche Beurteilung heranzuziehende Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 127 V 294 a.a.O., Urteil I 704/03 vom 28. Dezember 2004 E. 4.1). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 9C_225/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3). Es muss wie hier dem unterschiedlichen (therapeutischen oder versicherungsmedizinischen) Hintergrund der in den Akten dokumentierten ärztlichen Meinungen Rechnung getragen werden.
 
6.
 
Mit der wiederholten Weigerung, sich der erforderlichen Therapie zu unterziehen, hat der Beschwerdeführer die schadenmindernde Behandlung pflichtwidrig unterlassen. Er rügt, eine Sanktion sei erst ab dem Zeitpunkt der Verweigerung der Therapie zulässig. Dem ist die Vorinstanz mit Recht nicht gefolgt: Die Gutachter merkten zwar an, es sei schwer zu beurteilen, ob die bisherige Tätigkeit zumutbar sei; sie stellten jedoch fest, es sei von einer wahrscheinlich nur leicht verminderten, die Leistungsfähigkeit nicht einschränkenden Belastbarkeit auszugehen. Daraus lässt sich nicht ableiten, der Beschwerdeführer könne die Arbeitsfähigkeit nur noch in einem geschützten Rahmen verwerten, auch wenn die Gutachter bei der Beantwortung der gestellten Fragen ein solches Arbeitsumfeld angesichts seiner Persönlichkeit für ideal hielten. Denn wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, finden sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend Tätigkeiten, in welchen soziale Kontakte grossteils vermieden werden können. Eine solche Beschäftigung hätte der Beschwerdeführer bereits vor der Einleitung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausüben können. Nach der Einleitung des Verfahrens lag es an ihm, seine sozialen Kompetenzen mittels zumutbarer Psychotherapie zu verbessern und damit die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu fördern.
 
7.
 
Nach dem Gesagten bestehen keine rechtserheblichen Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte, wenn er nach jahrelanger Weigerung eine dem psychischen Leiden angepasste Therapie in Angriff nehmen würde, bei Aufbietung allen guten Willens die Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit nicht abwenden könnte (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b). Die Verweigerung der verschiedentlich verlangten Begutachtung bei einer auf die Psychotraumatologie spezialisierten Stelle und die eingeschränkte Edition von Akten von Betreuungs- und Behandlungsinstitutionen stellt keine Gehörsverletzung dar. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt eingehend darlegen und die Vorinstanz hat begründet, weshalb zusätzliche Abklärungen sich erübrigten. Ist aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Einleitung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht zumindest ein teilweiser Rentenanspruch erstellt, kann die Verweigerung einer solchen Rente keine unverhältnismässige Sanktion darstellen. Eine schlüssige Beurteilung der Frage, welche Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt, wird erst im Verlauf oder nach Abschluss der Therapie möglich sein.
 
8.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. September 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Schmutz
 
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