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Informationen zum Dokument  BGer 1B_278/2010  Materielle Begründung
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BGer 1B_278/2010 vom 30.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_278/2010
 
Urteil vom 30. August 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ehrverletzungsprozess,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. August 2010 des Gerichtspräsidiums Zofingen.
 
In Erwägung,
 
dass das Gerichtspräsidium Zofingen in einem gegen X.________ hängigen Privatstrafverfahren betreffend Ehrverletzung mit Verfügung vom 7. August 2010 vom Beklagten eingereichte Dokumente zu den Akten genommen und weitere Beweisanträge abgewiesen hat, wobei er das Untersuchungsverfahren geschlossen und die Sache zur Vorbereitung bzw. Durchführung der Hauptverhandlung an den Einzelrichter überwiesen hat;
 
dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Bundesgericht führt und den Ausstand des von ihm als befangen bezeichneten Gerichtspräsidenten Christian Sigg verlangt, der die betreffende Verfügung erlassen hat;
 
dass laut § 43 Abs. 3 Ziff. 2 StPO/AG über die Frage der Ausstandspflicht bzw. im Falle eines von einer Partei gestellten Ablehnungsbegehrens eine Kommission des Obergerichts - die Inspektionskommission - zu entscheiden hat (s. dazu auch Urteil 1P.180/2004 vom 7. Mai 2004);
 
dass somit auf die Beschwerde wegen fehlender Letztinstanzlichkeit (Art. 80 BGG) nicht einzutreten und die Sache zur weiteren Behandlung an das Obergericht des Kantons Aargau zu überweisen ist;
 
dass der genannte Grund der Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ans Bundesgericht offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Sache wird zur weiteren Behandlung ans Obergericht des Kantons Aargau überwiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtspräsidium Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Inspektionskommission, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. August 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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