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Informationen zum Dokument  BGer 8C_606/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_606/2010 vom 20.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_606/2010
 
Urteil vom 20. August 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________,
 
vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
beco Berner Wirtschaft,
 
Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung
 
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 7. Juni 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1976 geborene K.________ war vom 6. Juni 2006 bis zur durch die Arbeitgeberin am 10. Juli 2009 ausgesprochenen fristlosen Kündigung als Maschinenmechaniker bei der Firma A.________ AG angestellt gewesen. Am 28. Juli 2009 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 10. Juli 2009. Am 3. September 2009 verfügte das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend: beco) auf Grund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 11. Juli 2009 für die Dauer von 45 Tagen. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 9. November 2009 abgewiesen.
 
B.
 
Das beschwerdeweise angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte den angefochtenen Einspracheentscheid vollumfänglich (Entscheid vom 7. Juni 2010).
 
C.
 
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.
 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Urteil 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2, in: ARV 2009 S. 264), namentlich wegen einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 223/05 vom 16. November 2005 E. 1 mit Hinweisen, in: SVR 2006 AlV Nr. 15 S. 51), sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV; BGE 123 V 150 E. 3c S. 153; Urteile 8C_382/2007 vom 7. Februar 2008 E. 6 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 254/03 vom 14. Juli 2004 E. 2 in fine sowie C 371/01 vom 4. Juni 2002 E. 4) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind ferner auch die Ausführungen zu Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; Urteile 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1, C 277/06 vom 3. April 2007 E. 2 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 282/00 vom 11. Januar 2001 E. 1 mit Hinweisen) sowie zur Rechtsprechung bezüglich der Beweiskraft von Behauptungen des Arbeitgebers im Fall von Differenzen zwischen ihm und dem Arbeitnehmer (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244 f.; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 290/97 vom 5. Februar 1998 E. 7b, in: ARV 1999 Nr. 8 S. 30; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2427 Rz. 831). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zumindest eventualvorsätzlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Kauf genommen habe und die Arbeitslosigkeit daher als selbstverschuldet - mit der Folge der Einstellung in der Anspruchsberechtigung - zu qualifizieren sei, Bundesrecht verletzt.
 
3.1 Im angefochtenen Entscheid wurde in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass die Arbeitgeberin das allgemeine Verhalten des Versicherten am Arbeitsplatz bereits seit längerer Zeit als unbefriedigend empfunden habe. Diverse Unterlagen wie etwa das Protokoll betreffend das Qualifikationsgespräch für das Jahr 2007 sowie die schriftlichen Verwarnungen vom 15. Januar 2008 und 1. Juli 2009 zeigten deutlich auf, dass arbeitgeberseitig nicht nur das wiederholte verspätete Erscheinen vor Ort missbilligt worden sei, sondern auch Unzuverlässigkeit, mangelnde Kommunikation und Alkoholprobleme das Arbeitsklima beeinträchtigt hätten. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass die Arbeitgeberin weitere Verspätungen oder anderweitige Verfehlungen nicht mehr tolerieren bzw. die Kündigung aussprechen würde. Indem er am 9. Juli 2009 der Arbeit fern geblieben und innert des festgelegten Zeitrahmens unbestrittenermassen keine Abmeldung wegen Krankheit erfolgt sei, habe er die Auflösung des Anstellungsverhältnisses zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Ferner erscheine die auf 45 Tage bemessene, im mittleren Bereich des schweren Verschuldens angesiedelte Einstellungsdauer im Lichte der massgebenden Kasuistik als vertretbar.
 
3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Betrachtungsweise nicht in Zweifel zu ziehen. Das kantonale Gericht legt die Gründe, welche es zu seiner Feststellung bewogen haben, der Beschwerdeführer sei durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden, einlässlich dar. Der vom Versicherten auch letztinstanzlich geltend gemachte Einwand, die Leistungseinstellung sei unzulässig, da ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle infolge der seit geraumer Zeit andauernden, gegen arbeitsgesetzliche Vorgaben verstossenden betrieblichen Überstundensituation ohnehin nach Massgabe des Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV nicht zuzumuten und er somit jederzeit berechtigt gewesen wäre, seinerseits ohne Gewärtigung arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sanktionen zu kündigen, vermag nicht zu überzeugen. Das regelmässige Leisten von erheblichen Überstunden kann zwar zu einer Unzumutbarkeit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV führen; dies jedoch nur für den Fall, dass keine vertraglichen Kompensationsmöglichkeiten vorgesehen sind (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 18/89 vom 12. Juli 1989 E. 5a, in: ARV 1989 Nr. 7 S. 88; Nussbaumer, a.a.O., S. 2428 Rz. 833). Da sich im Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Mai 2006 indessen entsprechende Ausgleichsmöglichkeiten von Überstunden durch Freizeit finden lassen (vgl. Art. 3.4 der Vereinbarung), kann nicht grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden, zumal diesbezüglich rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab anzulegen ist (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 18/89 vom 12. Juli 1989 E. 1a und 2 mit Hinweisen, in: ARV 1989 Nr. 7 S. 88; Nussbaumer, a.a.O., S. 2428 Rz. 832). Zudem bestanden die angesprochenen Verhältnisse bereits seit Jahren, ohne dass ausweislich der Akten seitens des Versicherten ernsthafte - schriftlich dokumentierte - Bemühungen unternommen worden wären, die Lage zu ändern. Anhaltspunkte dafür, dass, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, allfällige persönliche, das Arbeitsverhältnis tangierende Probleme ihrerseits unmittelbar in den unstrittig in hoher Zahl geleisteten Überstunden begründet lägen, ergeben sich aus den Unterlagen keine. Es gilt sodann nochmals herauszustreichen, dass für die Frage der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht entscheidend ist, ob sich eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 337 OR aus arbeitsrechtlicher Sicht rechtfertigte oder nicht bzw. ob der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist hätte vornehmen müssen; es genügt, dass das allgemeine dienstliche oder ausserdienstliche Verhalten der versicherten Person - mithin auch deren charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne - Anlass zur Kündigung oder Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 223/05 vom 16. November 2005 E. 1, in: SVR 2006 AlV Nr. 15 S. 51; Nussbaumer, a.a.O., S. 2427 Rz. 831 und FN 1717). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Versicherte bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeeinreichung auf eine arbeitsgerichtliche Intervention verzichtet bzw. im ordentlichen Zivilverfahren einzig zusätzliche Überstundenentschädigungen bis zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber Lohnnachzahlungen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gefordert hat.
 
Wenn das kantonale Gericht auf dieser Grundlage ein fehlerhaftes Verhalten des Beschwerdeführers sieht, welches geeignet ist, zur Kündigung der Anstellung durch die Arbeitgeberin zu führen, so lässt sich seine Beweiswürdigung nicht als geradezu willkürlich qualifizieren (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Auch eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist auszuschliessen. Die im Rahmen schweren Verschuldens im mittleren Bereich auf 45 Tage festgelegte Einstellungsdauer, welche vom Bundesgericht nur auf Ermessensmissbrauch oder aber Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung hin überprüft werden kann (vgl. E. 1 hievor), lässt sich schliesslich ebenfalls nicht beanstanden.
 
4.
 
4.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg. Sie wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
 
4.2 Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. August 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Fleischanderl
 
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