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Informationen zum Dokument  BGer 6B_371/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_371/2010 vom 19.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_371/2010
 
Verfügung vom 19. August 2010 Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, als Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Borner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
G.________, verstorben am 4. August 2010,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Bedingte Entlassung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 25. März 2010.
 
Erwägungen:
 
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2010, der ihm die bedingte Entlassung aus der Verwahrung verweigerte, Beschwerde in Strafsachen. Am 4. August 2010 ist der Beschwerdeführer im Inselspital in Bern verstorben, wodurch seine Beschwerde gegenstandslos geworden ist.
 
Demnach verfügt der Instruktionsrichter:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. August 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Mathys Borner
 
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