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Informationen zum Dokument  BGer 2C_716/2009  Materielle Begründung
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BGer 2C_716/2009 vom 17.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_716/2009
 
Verfügung vom 17. August 2010
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Aargau.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 24. September 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 24. September 2009 betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
 
in die Verfügung vom 24. November 2009, womit das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Migrationsamts des Kantons Aargau über das von der neuen, hier niedergelassenen Ehefrau des Beschwerdeführers gestellte Gesuch um Familiennachzug sistiert wurde,
 
in die Mitteilung des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 16. August 2010, wonach dem Familiennachzugsgesuch am 16. Juli 2010 entsprochen worden ist,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer nunmehr über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb er kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde mehr hat bzw. diese letztlich gegenstandslos geworden ist,
 
dass keine besonderen Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Behandlung der Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses rechtfertigen würden (vgl. zu den diesbezüglich restriktiven Bedingungen BGE 128 II 34 E. 1b S. 36; 126 I 250 E. 1b S. 252; 125 I 394 E. 4 S. 396 ff. je mit Hinweisen),
 
dass mithin das Verfahren mit Verfügung des Abteilungspräsidenten erledigt erklärt und abgeschrieben werden kann (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG sowie Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. August 2010
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Zünd Feller
 
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