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Informationen zum Dokument  BGer 6G_2/2010  Materielle Begründung
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BGer 6G_2/2010 vom 16.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6G_2/2010
 
Urteil vom 16. August 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Wiprächtiger,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. Mai 2010 (6B_232/2010); Parteientschädigung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Urteil 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 wies das Bundesgericht eine von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen geführte Beschwerde in Strafsachen ab. Von der Erhebung von Kosten sah es ab. Ferner verpflichtete es den Kanton St. Gallen zur Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 2'000.-- an den Beschwerdegegner.
 
2.
 
Mit Eingabe von 22. Juni 2010 ersucht die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen um Erläuterung des Entscheids. Mit unaufgefordert eingereichter Vernehmlassung vom 30. Juni 2010 beantragt der Beschwerdegegner, das Dispositiv des bundesgerichtlichen Entscheids sei zu berichtigen und die Entschädigung seinem Rechtsvertreter auszurichten.
 
3.
 
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Urteils unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
 
4.
 
In der Erwägung 4 des Urteils 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 führt das Bundesgericht aus, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sei das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Gemäss Dispositiv wird die Entschädigung hingegen dem Beschwerdegegner selbst zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht auf diesen Widerspruch hin.
 
Gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG bestimmt das Bundesgericht im Urteil, ob und in welchem Umfang die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdegegners wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegenstandslos. Nach ständiger Praxis wird die Parteientschädigung in diesem Fall dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers zugesprochen. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass bei einer Ausrichtung an die bedürftige Partei die Gefahr besteht, diese werde die ihr im Umfang ihres Obsiegens zugesprochene Parteikostenentschädigung für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts beanspruchen, womit der Verteidiger leer ausgehen würde. Dementsprechend wurde in der Erwägung 4 des Urteils 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 die Parteientschädigung ausdrücklich dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners zugesprochen. Das Dispositiv ist daher in diesem Sinne zu berichtigen. Der Kanton St. Gallen hat daher die Entschädigung von Fr. 2'000.-- dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners auszurichten.
 
5.
 
Da sich die Begründung und das Dispositiv des Urteils 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 widersprechen, ist das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung gutzuheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Gesuch um Berichtigung wird gutgeheissen.
 
2.
 
Das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 wird in Ziffer 3 aufgehoben und durch folgenden Text ersetzt: "Der Kanton St. Gallen hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten."
 
3.
 
Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. August 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Boog
 
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