VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_25/2010  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_25/2010 vom 12.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_25/2010
 
Verfügung vom 12. August 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, als Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________, vertreten durch Advokat
 
Alexandre Zen-Ruffinen,
 
Beschwerdegegner,
 
Stadtgemeinde Brig-Glis,
 
Staatsrat des Kantons Wallis.
 
Gegenstand
 
Raumplanung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 25. November 2009 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 14. Januar 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis vom 25. November 2009 eingereicht hat;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2010 seine Beschwerde vom 14. Januar 2010 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 10. August 2010 auf eine Parteientschädigung verzichtet hat;
 
dass somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
 
verfügt der Instruktionsrichter:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_25/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Stadtgemeinde Brig-Glis, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. August 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Aemisegger Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).