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Informationen zum Dokument  BGer 9C_433/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_433/2010 vom 04.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_433/2010
 
Urteil vom 4. August 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Kernen, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 7. April 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1971 geborene C.________ bezog seit Februar 2002 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 79 Prozent (Verfügung vom 7. Februar 2003). Gestützt auf ein versicherungspsychiatrisches Gutachten des Instituts X.________ vom 10. September 2008 und einen Bericht des Neurologen Dr. S.________ vom 17. November 2008 hob die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 24. Februar 2009 die Invalidenrente mit Wirkung ab April 2009 revisionsweise auf, wobei sie von einem (mit gemischter Bemessungsmethode ermittelten) Invaliditätsgrad von noch 20 Prozent ausging.
 
B.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 7. April 2010).
 
C.
 
C.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die "gesetzlichen Rentenleistungen" weiterhin auszurichten.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht erkannte, die IV-Stelle habe in der strittigen Verfügung vom 24. Februar 2009 die seit Februar 2002 laufende ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung auf Ende März 2009 aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87, 88a und 88bis IVV), da sich ihr Gesundheitsschaden seit der früheren Leistungszuerkennung (Verfügung vom 7. Februar 2003; vgl. BGE 133 V 108) massgeblich gebessert habe.
 
1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf die so umschriebene Kognition ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt, einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung.
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das versicherungspsychiatrische Gutachten vom 10. September 2008 (Untersuchung vom 28. Februar 2008) des Instituts X.________ und auf den Bericht des Neurologen Dr. S.________ vom 17. November 2008. Danach ist die Beschwerdeführerin aufgrund einer schubförmig verlaufenden Enzephalomyelitis disseminata nur während ungefähr vier Stunden täglich in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung und ohne höhere Anforderungen an Konzentration und Merkfähigkeit zu versehen; zusätzlich besteht mit Blick auf eine "abnorme Erschöpfbarkeit" ein erhöhter Pausenbedarf. Psychiatrische Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fanden sich keine. Demgegenüber hatte die Versicherte im Zeitpunkt der auf das Jahr 2002 zurückwirkenden Rentenzusprache (Verfügung vom 7. Februar 2003) nach fachärztlichem Befund unter anderem noch an einer Zwangsstörung, an "Angst und depressive Störung gemischt" und an einem ausgeprägten somatoformen Begleitsyndrom im Sinne einer undifferenzierten Somatisierungsstörung gelitten, was die Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt hatte (Bericht des Psychiaters Dr. M.________ vom 19. Mai 2002).
 
2.2 Es bestehen keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der - letztinstanzlich somit zu Recht nicht mehr bestrittenen - Feststellung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Anfang des Jahres 2003 leistungserheblich gebessert hat (zum Untersuchungsgrundsatz vgl. Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2). Was die Berechnung des Invaliditätsgrades angeht, so ist die Anwendbarkeit der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3, Art. 27bis IVV; BGE 133 V 504; 130 V 97, 393; 125 V 146) genauso wenig umstritten wie - im Rahmen dieser Bemessungsmethode - die Anteile der Erwerbstätigkeit (70 Prozent) und der Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt (30 Prozent; BGE 133 V 477 E. 6 S. 485; 131 V 51 E. 5.1.1 S. 52 mit Hinweis).
 
2.3 Das kantonale Gericht erwog - soweit mit Blick auf die letztinstanzlichen Rügen (vgl. unten E. 2.4) noch von Interesse -, es sei mit der Verwaltung von einer Einschränkung über 28,57 Prozent im Erwerbsbereich auszugehen, was - da im Haushalt keine Einschränkung bestehe - zu einer (gewichteten) Gesamtinvalidität von 20 Prozent führe (28,57 Prozent x 0,7). Was die streitige Durchführung einer Abklärung der Haushaltverhältnisse vor Ort (Art. 69 Abs. 2 IVV) angehe, so sei ein Verzicht nach der Rechtsprechung (Urteile I 1005/06 vom 16. November 2007 E. 5.2 und I 246/03 vom 15. Juni 2004 E. 5.2.3) ausnahmsweise zulässig, wenn angesichts eines sehr tiefen Invaliditätsgrades im Erwerblichen ein relativ hoher Grad im Haushalt erforderlich wäre, um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin nach ärztlichem Bekunden im Haushalt nicht wesentlich beeinträchtigt sei, und für das Erreichen eines rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrades von 40 Prozent bei Gewichtung der Haushalttätigkeit mit 30 Prozent eine Einschränkung von über 66 Prozent erforderlich wäre, habe die IV-Stelle in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines Haushaltsberichts verzichten dürfen.
 
2.4
 
2.4.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Einholung eines Haushaltabklärungsberichts sei den Umständen nach notwendig. Bereits ein (gewichteter) Invaliditätsgrad von 10 Prozent im Haushalt begründe den Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn zugleich im ausserhäuslichen Bereich das Invalideneinkommen im Sinne von BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 und 126 V 75 um 25 Prozent herabgesetzt würde. Ob die Voraussetzungen für einen solchen Abzug gegeben sind, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (SVR 2009 IV Nr. 43 S. 127 E. 3.1, 9C_235/2008; vgl. oben E. 1.2).
 
2.4.2 Aus dem ärztlichen Bericht des Dr. S.________ vom 17. November 2008 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei den Verrichtungen im Haushalt nicht relevant eingeschränkt ist. Aus den Akten ergibt sich kein Grund, den Beweiswert dieser Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Mithin bleibt zu prüfen, ob bei dieser Ausgangslage eine Wechselwirkung zwischen den beiden Tätigkeitsbereichen (vgl. BGE 134 V 9) näher geprüft werden muss. Angesichts des Haushaltpensums von nur 30 Prozent und mit Blick auf die in diesem Aufgabenbereich anrechenbare Mithilfe von Familienangehörigen (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509) ist nicht zu erwarten, dass die begleitende Erwerbstätigkeit - respektive die dadurch bedingte Erschöpfung - die von der Beschwerdeführerin noch zu verrichtenden Arbeiten im Haushalt spürbar einschränken könnte. Wechselwirkungen können eine bestehende Einschränkung im Haushalt allenfalls vergrössern, nicht aber deren Vorhandensein an sich begründen, solange keine Behinderung im häuslichen Bereich vorliegt, deren Höhe von der Doppelbelastung beeinflusst werden könnte.
 
2.4.3 Hinzu kommt, dass ein maximaler "leidensbedingter Abzug" um 25 Prozent ohnehin nicht in Frage kommt, weil das ärztlich umschriebene Anforderungsprofil leidensangepasster Arbeiten (oben E. 2.1) die Einsatzmöglichkeiten mässig stark einschränkt und sich Teilzeitarbeit bei Frauen mit einem Pensum zwischen 50 und 89 Prozent auf allen Anforderungsniveaus proportional zu einer Vollzeittätigkeit sogar tendenziell lohnerhöhend auswirkt (vgl. AHI 2002 S. 62 E. 4b/cc, I 82/01; Urteile 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6.2, U 454+456/05 vom 6. September 2006 E. 6.6.2). Wohl mag ein - von beiden Vorinstanzen stillschweigend verweigerter - entsprechender Abzug aufgrund des Umstandes indiziert sein, dass nach neurologischer Einschätzung ein erhöhter Pausenbedarf besteht, welcher im Rahmen der zumutbaren Halbtagestätigkeit die Gehaltserwartung durchaus zu beeinträchtigen vermag. Selbst eine Reduktion um 15 Prozent würde angesichts der im Haushaltbereich wie dargelegt fehlenden Einschränkung jedenfalls aber nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen.
 
2.5 Die Invaliditätsbemessung ist im Rahmen des Revisionsverfahrens in allen Teilen rechtlich korrekt erfolgt, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht.
 
3.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. August 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Borella Traub
 
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