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Informationen zum Dokument  BGer 4D_85/2010  Materielle Begründung
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BGer 4D_85/2010 vom 02.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_85/2010
 
Urteil vom 2. August 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Beschwerdeinstanz, vom 2. Juli 2010.
 
In Erwägung,
 
dass der Amtsgerichtspräsident von Entlebuch das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner mit Entscheid vom 23. April 2010 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 4. Mai 2010 mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern anfocht;
 
dass das Obergericht, welches das Beschwerdeverfahren unter der Prozessnummer 11 10 81 führte, den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2010 resp. 17. Mai 2010 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 700.-- aufforderte;
 
dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, das vom Präsidenten der I. Kammer des Obergerichts mit Entscheid vom 2. Juni 2010 abgewiesen wurde;
 
dass der Beschwerdeführer vom Obergericht mit Verfügung vom 8. Juni 2010 aufgefordert wurde, den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 700.-- bis 18. Juni 2010 zu bezahlen, ansonsten auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werde;
 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 2. Juli 2010 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den verlangten Gerichtskostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt hatte;
 
dass der Beschwerdeführer dem Obergericht und dem Bundesgericht je eine vom 8. Juli 2010 datierte und als "Rechtsverweigerungsbeschwerde" bzw. "Beschwerde" betitelte Eingabe einreichte, in der er erklärte, "gegen die Verfügung 11 10 81" "Rechtsverweigerungsbeschwerde" bzw. "Beschwerde" zu erheben;
 
dass das Obergericht die bei ihm eingereichte Eingabe am 9. Juli 2010 an das Bundesgericht weiter leitete;
 
dass das Obergericht dem Bundesgericht mit Schreiben vom 14. Juli 2010 mitteilte, dass der Beschwerdeführer gegen dessen Entscheid vom 2. Juli 2010 ein Revisionsbegehren eingereicht habe;
 
dass dieser Umstand keinen Anlass bildet, das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren, da der Entscheid des Obergerichts über das Revisionsbegehren das Urteil des Bundesgerichts nicht beeinflussen kann (Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG);
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a und b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. August 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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