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Informationen zum Dokument  BGer 5A_519/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_519/2010 vom 28.07.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_519/2010
 
Verfügung vom 28. Juli 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Daniel Ruckstuhl,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungs- und Konkursamt Y.________.
 
Gegenstand
 
Spezialanzeige,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
 
Nach Einsicht:
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen),
 
in Erwägung:
 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 26. Juli 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juli 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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