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Informationen zum Dokument  BGer 4A_353/2010  Materielle Begründung
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BGer 4A_353/2010 vom 28.07.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_353/2010
 
Urteil vom 28. Juli 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revisionsbegehren,
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2010.
 
In Erwägung,
 
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Mai 2010 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (§ 296 ZPO ZH) auf das vom Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Kassationsgerichts vom 22. Oktober 2004 erhobene Revisionsbegehren nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 3. Mai 2010 mit Beschwerdeschrift vom 14. Juni 2010 beim Bundesgericht anfocht und dessen Aufhebung beantragte;
 
dass der Beschwerdeführer gegen alle Mitglieder der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein Ablehnungsbegehren stellte, weil sie in der Vergangenheit an Urteilen mitgewirkt hätten, die zu seinen Ungunsten ausgefallen seien;
 
dass nach Art. 34 Abs. 2 BGG einer Richterin oder einem Richter sowie einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden kann, nur weil er oder sie bereits in früheren Verfahren gegen den Beschwerdeführer entschieden hat (Urteil 1C_481/2009 vom 4. Januar 2010, E. 1);
 
dass sodann auch der prozessuale Antrag auf mündliche öffentliche Parteiverhandlung und Beratung unbegründet ist, da nicht ersichtlich ist, inwieweit eine solche Verhandlung und Beratung zur Klärung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen dienen könnte (BGE 125 V 37 E. 3);
 
dass schliesslich auch der prozessuale Antrag auf separate Entscheidung über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand und das damit verbundene Gesuch um Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde unbegründet sind, da einerseits die Voraussetzungen von Art. 43 BGG nicht erfüllt sind und andererseits nach der Praxis des Bundesgerichts kein Anspruch auf einen separaten Entscheid über ein Armenrechtsgesuch besteht;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
 
dass in der Beschwerdeschrift dem Kassationsgericht zwar vorgeworfen wird, den Anspruch auf rechtliches Gehör und verschiedene Vorschriften der Verfassung und der EMRK verletzt sowie gegen das Willkürverbot verstossen zu haben, dass der Beschwerdeführer jedoch nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Kassationsgerichts eingeht, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dieses gegen die angerufenen Bestimmungen verstossen haben soll;
 
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung einer vorsorglichen Massnahme mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juli 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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