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Informationen zum Dokument  BGer 1B_239/2010  Materielle Begründung
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BGer 1B_239/2010 vom 28.07.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_239/2010
 
Urteil vom 28. Juli 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Lugano,
 
Via Sorengo 7, 6900 Lugano 3.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren (Durchsuchung, Beschlagnahme),
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Juni 2010
 
des Bundesstrafgerichts, I. Beschwerdekammer.
 
In Erwägung,
 
dass die X.________ AG gegen den am 15. Juni 2010 betreffend Hausdurchsuchung ergangenen Entscheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 15. Juli 2010 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
 
dass die Beschwerdeführerin das Vorgehen des Bundesstrafgerichts und der Bundesanwaltschaft sowie den Entscheid vom 15. Juni 2010 ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juli 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Aemisegger Bopp
 
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