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Informationen zum Dokument  BGer 8C_299/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_299/2010 vom 23.07.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_299/2010
 
Urteil vom 23. Juli 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 24. Februar 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
S.________, geboren 1957, war seit 1985 bei der Firma I.________ als Markierer beschäftigt. Nach einem Unfall am 26. Februar 1993 wurde eine Diskushernie L5/S1 diagnostiziert und am 14. Juli 1993 operiert. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Am 21. November 2003 meldete die Firma O.________, bei welcher S.________ seit dem 1. Januar 2002 als Zusteller arbeitete, einen Rückfall. Der Versicherte wurde am 9. September 2003 sowie am 26. November 2004 erneut operiert. Per 31. Dezember 2007 schloss die SUVA den Fall ab. Am 4. Dezember 2003 meldete sich S.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern zog die SUVA-Akten bei, holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und klärte die erwerbliche Situation ab. Mit Verfügungen vom 9. Oktober 2008 sprach sie S.________ für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Januar 2005 eine Dreiviertelsrente, ab dem 1. Februar 2005 bis zum 31. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juni 2005 eine bis zum 30. Juni 2006 befristete Dreiviertelsrente zu.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer Dreiviertelsrente auch über den 30. Juni 2006 hinaus anbegehrt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. Februar 2010 ab.
 
C.
 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihn beruflich einzugliedern beziehungsweise umzuschulen, und es sei ihm ab 1. Juli 2006 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer beantragt letztinstanzlich erstmals die Zusprechung von beruflichen Massnahmen. Da es diesbezüglich an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehlt und letztinstanzlich neue Begehren nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig sind, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
 
3.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 f.; vgl. auch AHI 2002 S. 62, I 82/01 E. 4b/cc) sowie sowie zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG), teilweise unter Hinweis auf die Ausführungen der IV-Stelle, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
Streitig ist der Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2006. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die ärztlichen Stellungnahmen widersprüchlich seien. Namentlich sei unklar, welche Verweisungstätigkeit noch zumutbar sei, weshalb eine berufliche Abklärung hätte veranlasst werden müssen.
 
4.1 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition (E. 1) einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen. Dazu gehören auch die Fragen, in welchem Umfang das funktionelle Leistungsvermögen sowie vorhandene und verfügbare psychische Ressourcen eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit begründen, weil es der versicherten Person zumutbar ist, eine entsprechend profilierte Tätigkeit auszuüben. Für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit ist in manchen Fällen neben den medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wünschbar oder sogar erforderlich (SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2.1). Ein EFL-Testverfahren ist indessen nicht jedem Fall durchzuführen, sondern allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen.
 
4.2 Nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Stellungnahmen hat sich das kantonale Gericht bezüglich der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________ über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 7. April 2006 sowie seine Stellungnahme vom 12. Oktober 2007 gestützt, wonach als Unfallfolgen lumbale Restbeschwerden mit Ausstrahlungen ins rechte Bein, Gefühlsveränderungen rechts, vor allem am Daumen, eine Beweglichkeitseinschränkung in der Lendenwirbelsäule und rasche Ermüdbarkeit in diesem Bereich sowie eine Wetterfühligkeit verblieben. Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen auf die Lendenwirbelsäule und Zwangshaltungen seien nicht mehr zumutbar, ruckartige Bewegungen, vor allem in der Rotation der Lendenwirbelsäule, sollten vermieden werden. Beim Tragen von Lasten sei eine Gewichtslimite von 10-15 kg zu beachten. Zeitliche Einschränkungen bestünden nicht. Am 12. Oktober 2007 hielt Dr. med. B.________ fest, dass die Befunde objektiv etwa gleich geblieben seien; der Patient klage über Beschwerden bei Rotationsbewegungen und bei Schlägen bzw. bei unkontrollierten Bewegungen. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei eingeschränkt, der Patient sei muskulär jedoch einigermassen kompensiert. Bezüglich der zumutbaren Tätigkeit ergaben sich daher keine Änderungen, wobei er die Gewichtslimite nunmehr bei 10 kg ansetzte.
 
Es wird geltend gemacht, dass der behandelnde Arzt Dr. med. G.________, Neurochirurgie FMH, am 11. Juni 2007 über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes berichtet habe. Dr. med. G.________ äussert sich in seiner Stellungnahme indessen nicht zur Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte war von seinem Hausarzt Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, überwiesen worden; dieser hatte am 7. Mai 2007 berichtet, dass er am 24. April 2007 wegen einer Verschlechterung konsultiert worden sei. Seinem Zwischenbericht vom 17. September 2007 ist zu entnehmen, dass die Wirkung der von Dr. med. G.________ durchgeführten medikamentösen und physiotherapeutischen Massnahmen befriedigend sei; er selber habe den Patienten zwischenzeitlich nicht mehr gesehen. Die von Dr. med. G.________ veranlassten weiteren Untersuchungen hat Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 12. Oktober 2007 berücksichtigt. Wie sich aus den SUVA-Akten ergibt, vermochte sich der Hausarzt am 11. Februar 2008 dazu nicht zu äussern, während sich Dr. med. G.________ der kreisärztlichen Stellungnahme in seinem Bericht vom 7. April 2008 ausdrücklich anschloss und eine ganztägige Tätigkeit bei axial fehlender oder wenig vordergründiger Belastung von maximal 10 kg als zumutbar erachtete.
 
Damit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich des hier zu beurteilenden Zeitraums vom 1. Juli 2006 (Aufhebung der Dreiviertelsrente) bis zum Verfügungserlass vom 9. Oktober 2008 (welcher für die richterliche Überprüfung massgebend ist, BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft wäre. Es ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass am 1. Juli 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit bestand und in der Folge keine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
 
4.3 An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33, I 761/01 E. 2.5). Die von SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________ geschilderten Einschränkungen lassen sich mit Blick darauf nicht bemängeln. Nachdem in keiner der ärztlichen Stellungnahmen eine entsprechende Expertise empfohlen wurde, stellt das Unterlassen der erst letztinstanzlich beantragten EFL-Abklärung jedenfalls keine Rechtsverletzung dar.
 
4.4 Das Bundesgericht ist somit an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden und es ist mit dem kantonalen Gericht ab dem 1. Juli 2006 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
 
5.
 
Gerügt wird des Weiteren der Einkommensvergleich, wobei einzig die vorinstanzliche Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) beanstandet wird.
 
5.1 Ist bei der Invaliditätsbemessung streitig, welche Löhne an einer bestimmten Arbeitsstelle bezahlt werden oder erreicht werden können, sind die Feststellungen des kantonalen Gerichts tatsächlicher Natur, die letztinstanzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG korrigiert werden können. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, welche hypothetischen Erwerbseinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG miteinander in Beziehung gesetzt werden müssen (SVR 2009 IV Nr. 6 S. 11, 9C_189/2008 E. 4.1).
 
5.2 Rechtsprechungsgemäss ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f., 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).
 
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf seinen vormaligen Lohn bei der Firma O.________ abgestellt und anhand des gemäss Arbeitgeberin im Jahr 2003 erzielten Einkommens für das Jahr 2006 einen Verdienst von Fr. 66'755.- ermittelt habe. Entgegen einer Aktennotiz der SUVA vom 12. Dezember 2006 habe er den Stellenwechsel zur Firma O.________ aus gesundheitlichen Gründen vollzogen und einen tieferen Lohn in Kauf genommen. Es sei daher bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Auszug aus dem Individuellen Konto für das Jahr 1997 abzustellen, wonach er damals Fr. 66'200.- verdient habe; nominalindexiert führe dies zu einem Einkommen von Fr. 76'498.-.
 
5.4 Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers von einem am 26. Februar 1993 erlittenen Unfall beziehungsweise einem im Jahr 2003 aufgetretenen Rückfall herrührt. Wenn bei der Ermittlung des Valideneinkommens von dem Lohn auszugehen ist, den der Beschwerdeführer als Gesunder verdienen würde, ist nicht nachvollziehbar, warum statt auf den seit dem Jahr 2002 ausgeübten Beruf auf eine Erwerbstätigkeit im Jahr 1997 und den entsprechenden Lohn abgestellt werden soll.
 
Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführt, konnte der Beschwerdeführer seine im Zeitpunkt des Unfalls vom 26. Februar 1993 ausgeübte Tätigkeit als Strassenmarkierer wieder vollumfänglich aufnehmen. In der Folge wechselte er 1996 zu einer Chemiefirma, wobei sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass er diesen Stellenwechsel aus gesundheitlichen Gründen vorgenommen hätte. Ein Streit führte zur Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses, worauf der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2002 bei der Firma O.________ tätig war. Erst am 21. November 2003 wurde bei der SUVA ein Rückfall geltend gemacht. Unter diesen Umständen kann auf den Lohn gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto im Jahr 1997 nicht abgestellt werden. Es kann nicht, wie geltend gemacht, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als gelernter Bäcker ohne weiteres eine andere Stelle in der Chemiebranche mit vergleichbarem Lohn hätte finden können.
 
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei zu Unrecht von dem zuletzt vor dem Rückfall bei der Firma O.________ erzielten Einkommen ausgegangen, ist damit unbegründet, wobei auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen (fehlende SUVA-Akten) nicht näher einzugehen ist. Im Ergebnis änderte daran auch nichts zugunsten des Versicherten, wenn man auf den Verdienst abstellte, den er noch vor seinem Unfall im Jahr 1993 als Strassenmarkierer erzielt hat, haben doch die Abklärungen der SUVA ergeben, dass die Löhne in dieser Branche stagniert hätten und ein 50-jähriger Markierer in den Jahren 2005 und 2006 monatlich Fr. 5'000.- verdient hätte.
 
5.5 Im Übrigen wird der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen. Es bleibt damit bei der Verneinung des Rentenanspruchs ab 1. Juli 2006 zufolge eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 29 %.
 
6.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Juli 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Durizzo
 
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