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Informationen zum Dokument  BGer 8C_574/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_574/2010 vom 20.07.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_574/2010
 
Urteil vom 20. Juli 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 28. Mai 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 2. Juli 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2010,
 
in Erwägung,
 
dass der vorinstanzliche Entscheid vom 28. Mai 2010 das Verfahren nach den zutreffenden Feststellungen der Beschwerdeführerin nicht (im Sinne von Art. 90 BGG) abschliesst (und im Übrigen auch keinen Teilentscheid gemäss Art. 91 BGG darstellt), sondern - entsprechend der vor dem kantonalen Gericht angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2010 - die vorsorgliche Einstellung der Rentenausrichtung und damit vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand hat (vgl. auch das heutige Urteil 8C_532/2010),
 
dass es sich dabei um eine Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; Urteile 8C_209/2010 vom 29. März 2010 und 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007),
 
dass vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) in Frage kommt,
 
dass aus den folgenden Gründen offenbleiben kann, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung vorliegt,
 
dass Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (wie Verfügungen über die aufschiebende Wirkung; vgl. Seiler/ von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 7 zu Art. 98 BGG; Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 15 zu Art. 98 BGG; Urteile 8C_209/2010 vom 29. März 2010 und 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007) beschwerdeweise nur mit der Rüge einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden können,
 
dass insoweit eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N. 8 zu Art. 106 BGG),
 
dass es daher den Beschwerde führenden Personen obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
 
dass die Eingabe vom 2. Juli 2010 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des erstinstanzlichen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht nicht erfüllt,
 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht eingetreten werden kann,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Juli 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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